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Erfolgte Anrechnung auf Sozialleistungen: Kindergeld kann trotzdem zurückgefordert werden
Wer Kindergeld bezieht, muss die Familienkasse unverzüglich über Änderungen der Lebenssituation des Kindes informieren und ihr beispielsweise mitteilen, dass das Kind eine Berufsausbildung abgebrochen hat. Diese Mitteilung ist wichtig, weil in diesem Fall (bei volljährigen Kindern) der Kindergeldanspruch entfallen kann.
Dass sich eine unterbliebene Kommunikation für den Kindergeldberechtigten im Nachhinein gleich doppelt rächen kann, musste nun eine Mutter aus Schleswig-Holstein erfahren. Weil ihr volljähriger Sohn eine Freiheitsstrafe antreten musste, brach er seine Berufsausbildung ab, was die Mutter zwar dem Jobcenter, nicht jedoch der Familienkasse mitteilte.
Das Kindergeld wurde daher zunächst unberechtigterweise fortgezahlt. Das Jobcenter kürzte die Hartz-IV-Leistungen der Familie weiterhin um die (unberechtigt fortgezahlten) Kindergeldbeträge. Nachdem die Familienkasse später von der Inhaftierung des Sohnes erfuhr, forderte sie das Kindergeld zurück. Dagegen klagte die Mutter und erhielt in erster Instanz recht: Nach Ansicht des Finanzgerichts Schleswig-Holstein war der Mutter die Kindergeldrückforderung aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, weil die Sozialleistungen bereits um die unberechtigten Kindergeldzahlungen gekürzt worden waren.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil jedoch auf und entschied, dass die Familienkasse das Kindergeld zurückfordern durfte. Die Familienkasse sei nicht allein deshalb zum Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung verpflichtet, weil das ausgezahlte Kindergeld zuvor auf Sozialleistungen angerechnet worden sei. Die Ermessenserwägungen der Familienkasse, einen Erlass abzulehnen, waren nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Nach Ansicht des BFH waren der Kasse keine Ermessensfehler unterlaufen. Sie hatte bei ihrer Abwägung zutreffend berücksichtigt, dass die Mutter ihre Mitwirkungspflichten verletzt hatte.
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