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Ehegatten und Lebenspartner: Zusammenveranlagung ist meist günstiger als Einzelveranlagung
Paare ohne Trauschein werden vom Finanzamt wie zwei Singles besteuert, unabhängig von der Frage, wie lange sie schon zusammenleben oder wie viele gemeinsame Kinder sie bereits haben. Mangels Heirat wird für beide eine Einzelveranlagung durchgeführt, bei der jeder Partner sein Einkommen einzeln versteuern muss.
Wer hingegen verheiratet oder verpartnert ist, kann beim Finanzamt die Zusammenveranlagung beantragen, so dass ein Paar steuerlich wie eine Person behandelt wird. In diesen Fällen kommt das günstige Ehegattensplitting zur Anwendung: Das Finanzamt zählt das Jahreseinkommen beider Partner zusammen, halbiert den Betrag und berechnet für diese Hälfte die Einkommensteuer. Die so errechnete Steuer wird anschließend verdoppelt und für das Ehepaar festgesetzt.
Hinweis: In aller Regel zahlen Ehepaare mit dem Ehegattensplitting weniger Steuern als bei einer Einzelveranlagung, denn durch das Splittingverfahren werden Nachteile abgemildert, die der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif mit sich bringt.
Insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten können auf diese Weise viel Steuern sparen.
Beispiel: Ein Ehepartner verdient 2020 insgesamt 45.000 EUR, der andere aufgrund einer Teilzeittätigkeit hingegen nur 15.000 EUR. Beantragen die Eheleute eine Einzelveranlagung, muss der Besserverdiener rund 10.400 EUR und der andere Partner gut 1.100 EUR Einkommensteuer zahlen (insgesamt also 11.500 EUR). Beantragen sie eine Zusammenveranlagung, müssen sie aufgrund des Splittingtarifs rund 1.000 EUR weniger Steuern zahlen. Liegen die Einkommen der Eheleute näher beieinander - beispielsweise bei 35.000 EUR und 25.000 EUR -, beträgt der Vorteil durch die Zusammenveranlagung nur noch rund 100 EUR.
Hinweis: Ehepaare können anstatt einer Zusammenveranlagung auch zwei getrennte Einkommensteuererklärungen abgeben und Einzelveranlagungen beantragen. Dieser Schritt lohnt sich steuerlich aber nur in besonderen Fallkonstellationen, wenn beispielsweise ein Partner eine ermäßigt zu besteuernde Abfindung erhalten oder hohe Lohnersatzleistungen bezogen hat, die den Steuersatz auf das übrige Einkommen erhöhen (sog. Progressionsvorbehalt).
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