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Nachlassverbindlichkeiten: Pflegekosten für die Grabstätte eines Dritten sind abziehbar
Hat sich ein Erblasser zu Lebzeiten zur Pflege der Wahlgrabstätte eines Dritten verpflichtet und geht diese Pflicht später auf den Erben über, kann Letzterer die Grabpflegeaufwendungen erbschaftsteuermindernd als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mann zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf einem städtischen Friedhof erworben, in der seine Mutter beigesetzt wurde. Nach dem Tod des Mannes stellte die Stadt seinem Cousin (dem Alleinerben) eine Urkunde über das Nutzungsrecht an der Grabstätte aus. Der Cousin ging später gerichtlich gegen seinen Erbschaftsteuerbescheid vor und wollte den Abzug der künftigen Grabpflegekosten in Höhe von 49.200 EUR als Nachlassverbindlichkeiten erreichen.
Nachdem das Finanzgericht Düsseldorf (FG) seine Klage abgewiesen hatte, zog der Alleinerbe vor den BFH und erhielt dort nun Rückendeckung. Die Bundesrichter hoben das finanzgerichtliche Urteil auf und entschieden, dass die Kosten für die Pflege einer Wahlgrabstätte als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden können, wenn der Erbe für die Grabstätte durch den Erbfall ein Recht zur Nutzung erworben und der Übertragung des Nutzungsrechts auf ihn zugestimmt hat. Voraussetzung ist, dass sich bereits der Erblasser für die gesamte Dauer der Nutzungsrechtslaufzeit zur Pflege verpflichtet hatte und der Erbe diese Verpflichtung übernommen hat. Abzugsfähig sind dann die am Bestattungsort für die Laufzeit des Grabnutzungsrechts üblichen Grabpflegekosten.
Hinweis: Der BFH verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück an das FG. Unter anderem wird im Streitfall noch zu klären sein, ob das Grabnutzungsrecht und die Grabpflegeverpflichtung tatsächlich auf den Alleinerben übergegangen waren.
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