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Steuerfreier Kinderbonus: Besserverdiener haben keine Vorteile

Damit die Konjunktur in der Corona-Krise angekurbelt wird, erhalten Familien im September und Oktober 2020 einen Kinderbonus von insgesamt 300 EUR pro Kind. Ausgezahlt wird der Bonus unabhängig vom Elterneinkommen in zwei Tranchen von jeweils 200 EUR und 100 EUR - und zwar für jedes Kind, für das im Jahr 2020 zumindest für einen Monat ein Kindergeldanspruch bestand. Der Bonus wird nicht auf Familien- oder Sozialleistungen angerechnet, so dass auch einkommensschwache Familien profitieren können.

Dahingegen können Besserverdiener letztlich keinen finanziellen Vorteil aus dem Kinderbonus ziehen, weil der Bonus später in der Einkommensteuerveranlagung auf den Kinderfreibetrag angerechnet wird. Zum Hintergrund: Alle Eltern erhalten zunächst für jeden Monat Kindergeld ausgezahlt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt allerdings, ob der Kindergeldbezug oder die Gewährung des Kinderfreibetrags steuerlich günstiger für die Erziehungsberechtigten ist (sog. Günstigerprüfung). Bei Besserverdienern wird bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens der Kinderfreibetrag in Abzug gebracht, dabei wird aber im Gegenzug das ausgezahlte Kindergeld - und somit auch der Kinderbonus - wieder angerechnet.

Das bedeutet konkret, dass beispielsweise ein zusammen veranlagtes Elternpaar mit drei Kindern bis zu einem Einkommen von 67.816 EUR noch in voller Höhe vom Kinderbonus für alle drei Kinder profitiert. Liegt das Einkommen höher, schmilzt der Vorteil aus dem Bonus schrittweise ab. Und ab einem Einkommen von 105.912 EUR wird der Kinderbonus komplett mit den drei Kinderfreibeträgen verrechnet, so dass der Vorteil aus der Bonuszahlung wieder vollständig absorbiert wird.

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zum Thema: Einkommensteuer

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