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Handwerkerleistungen: Erschließungsbeiträge für den öffentlichen Straßenausbau sind nicht abziehbar
Wer Handwerker in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, höchstens 1.200 EUR pro Jahr, von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt dieser Steuerbonus allerdings nicht für Erschließungsbeiträge zum öffentlichen Straßenausbau.
Grundlage für diese Entscheidung war eine vom Bund der Steuerzahler begleitete Musterklage von Eheleuten aus Brandenburg, die für den Ausbau einer öffentlichen Straße (erstmalige Asphaltierung einer Sandstraße) mehr als 3.000 EUR an die Gemeinde Schönwalde-Glien gezahlt hatten. Für einen Kostenteil von rund 1.500 EUR (geschätzter Lohnkostenanteil) wollten sie den Steuerbonus für Handwerkerleistungen abziehen. Ihr Finanzamt hatte den Abzug verweigert und sich dabei auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2016 gestützt, nach dem Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht steuerbegünstigt sind.
Der BFH erklärte zwar, dass auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen könne, verwehrte den Kostenabzug aber mit dem Argument, dass die Erschließung einer öffentlichen Straße nicht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Privathaushalt stehe. Der Steuerbonus erfasse aber ausdrücklich nur solche Leistungen, die in einem Haushalt erbracht würden.
Nach Auffassung des Gerichts kann der allgemeine Straßenbau nicht mehr als eine im Haushalt des Steuerpflichtigen erbrachte Handwerkerleistung angesehen werden, da die Leistungen nicht nur dem einzelnen Grundstückseigentümer, sondern allen Nutzern der Straße zugutekämen. Dass der Straßenbau auch für den einzelnen Grundstückseigentümer wirtschaftlich vorteilhaft ist, spielt dabei keine Rolle.
Hinweis: Steuerzahler, die unter Hinweis auf das Musterverfahren einen Einspruch eingelegt und ein Ruhen ihres Verfahrens bewirkt haben, müssen nun damit rechnen, dass die Finanzämter das Einspruchsverfahren wieder aufnehmen und den Einspruch als unbegründet zurückweisen.
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