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Erleichterungen für Menschen mit Behinderung: Bundesregierung erhöht Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge
Der Bundestag hat am 29.10.2020 das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen verabschiedet. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Höhere Pauschbeträge und Fahrtkosten-Pauschale
Damit Menschen mit Behinderung keine Einzelnachweise ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbringen müssen, können sie Pauschbeträge beantragen. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags hängt vom Grad der Behinderung ab. Ab 2021 verdoppelt der Gesetzgeber diese Pauschbeträge. Zudem hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Grads der Behinderung die veraltete Systematik aktualisiert und an das Sozialrecht angeglichen. Ab 2021 können auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 ohne besondere Voraussetzungen Pauschbeträge beantragen. Ab 2021 werden folgende Pauschbeträge gewährt:
Bei einem Grad der Behinderung von mindestens | Pauschbetrag |
20 | 384 EUR |
30 | 620 EUR |
40 | 860 EUR |
50 | 1.140 EUR |
60 | 1.440 EUR |
70 | 1.780 EUR |
80 | 2.120 EUR |
90 | 2.460 EUR |
100 | 2.840 EUR |
Hinweis: Für Menschen, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 Einkommensteuergesetz sind, sowie für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 EUR.
Menschen mit Behinderungen können bei Einschränkung ihrer körperlichen Beweglichkeit zudem Aufwendungen für behinderungsbedingte Fahrtkosten entstehen. Ab 2021 wird anstelle des bisherigen individuellen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten eine Pauschalbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge eingeführt. Die Pauschale beträgt
- 900 EUR bei Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G",
- 4.500 EUR für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG"), Blinde (Merkzeichen "Bl"), Taubblinde (Merkzeichen "TBl") und hilflose Menschen (Merkzeichen "H"). Diese Menschen konnten bereits nach den bisher geltenden Regelungen in den Grenzen der Angemessenheit nicht nur Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten geltend machen.
Über diesen Fahrtkosten-Pauschale hinaus sollen keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sein. Die Pauschale soll statt der bisher individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten von Menschen mit Behinderung unter Abzug der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen sein. Für die Berücksichtigung der Pauschale muss gleichwohl ein Antrag gestellt werden, da Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen nur auf Antrag berücksichtigt werden können. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen für beide Pauschalen erfüllt sein, ist immer nur die höhere Pauschale zu gewähren.
Verbesserungen beim Pflege-Pauschbetrag
Ab 2021 wird der Pflege-Pauschbetrag im Gegensatz zum bisherigen Recht bereits ab Pflegegrad 2 und unabhängig von dem Kriterium "hilflos" gewährt. Konkret sind folgende Pauschbeträge vorgesehen:
- bei Pflegegrad 2 600 EUR,
- bei Pflegegrad 3 1.100 EUR,
- bei Pflegegrad 4 oder 5 1.800 EUR.
Der Pflege-Pauschbetrag stellt auf die persönliche Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Personen, die in den Pflegegraden 2 bis 5 eingeordnet sind, in der häuslichen Umgebung ab. Die Pflege besteht beispielsweise in der Hilfestellung bei Verrichtungen des täglichen Lebens (u.a. Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Mobilität, hauswirtschaftliche Versorgung). Da die Regelung auf die persönliche Pflege abstellt, führt auch die persönliche Pflege und Betreuung in der Wohnung des Pflegebedürftigen zu einer Steuerermäßigung. Der Pauschbetrag schließt die Möglichkeit des Einzelnachweises etwaiger höherer Aufwendungen nicht aus.
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