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Kindergeld für volljährige Kinder: Bei längerer Erkrankung reicht Wille zur späteren Ausbildungsplatzsuche nicht aus
Eltern können für ihr volljähriges Kind noch bis zu dessen 25. Geburtstag Kindergeld und Kinderfreibeträge beziehen, wenn sich das Kind noch in einer Berufsausbildung befindet oder seine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen bzw. fortsetzen kann.
Hinweis: Ein Kindergeldanspruch nach der zweiten Fallvariante besteht nur, wenn sich das Kind auch ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Dieses Bemühen muss die Familie beim Finanzamt glaubhaft machen. Die pauschale Aussage, das Kind sei ausbildungswillig gewesen, reicht für die Kindergeldzahlung nicht aus. Das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann beispielsweise durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden, wonach das Kind als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein Kind kindergeldrechtlich nicht als ausbildungsplatzsuchend berücksichtigt werden kann, wenn es auf unbestimmte Zeit erkrankt ist. Dem Verfahren lag der Fall eines volljährigen Sohnes zugrunde, der sich nach seinem Schulabbruch wegen langjährigen Drogenkonsums in Therapie befand. Der Vater wollte aufgrund der Ausbildungsplatzsuche Kindergeld beziehen. Aus ärztlichen Bescheinigungen ging allerdings hervor, dass das Ende der Erkrankung des Sohnes noch nicht absehbar war.
Der BFH urteilte, dass der Sohn nicht als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt werden kann. Eine solche Einordnung komme bei einem kranken Kind nur in Betracht, wenn das Ende der Erkrankung absehbar sei. Dies war in dem strittigen Kindergeldzeitraum nicht der Fall. Die allgemein gehaltene Aussage des Kindes, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufnehmen zu wollen, reichte nach Ansicht des BFH nicht aus.
Hinweis: Der Kindergeldanspruch ist für den Vater allerdings noch nicht endgültig verloren, denn der BFH verwies die Sache zurück an das Finanzgericht, weil noch zu prüfen ist, ob der Sohn womöglich als behindertes Kind berücksichtigt werden kann.
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