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Keine Sozialleistungen wegen BAföG: Unterhalt an Lebensgefährtin ist nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Unterhaltszahlungen können bis zu einer Höhe von 9.744 EUR pro Jahr als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, sofern sie eine Person erhält, die gegenüber dem Unterhaltszahler oder dessen Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt sind Personen, denen wegen der bezogenen Unterhaltsleistungen zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel (Sozialleistungen) gekürzt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass es für einen Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung nicht genügt, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen wegen anderer Leistungen als den Unterhaltsleistungen entfällt. Geklagt hatte ein Mann, der in eheähnlicher Gemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin lebte. Letztere hatte eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von monatlich 670 EUR bezogen. Darüber hinaus stand ihr ein geringfügiger Arbeitslohn zur Verfügung. In seiner Einkommensteuererklärung 2014 machte der Mann einen Betrag von 6.000 EUR als Unterhaltsaufwendungen geltend. Er trug vor, dass er den überwiegenden Teil der monatlichen Lebenshaltungskosten seiner Lebensgefährtin getragen habe. Das Finanzamt versagte ihm den Kostenabzug, wogegen der Mann bis vor den BFH zog.
Die Bundesrichter sahen ebenfalls keinen Raum für eine steuerliche Anerkennung der Unterhaltszahlungen. Sie verwiesen darauf, dass es sich bei der Lebensgefährtin zunächst einmal nicht um eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person handle. Ein Abzug der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung könne auch nicht durch Einstufung der Lebensgefährtin als "gleichgestellte" Person erreicht werden, da Sozialleistungen bei ihr nicht aufgrund der Unterhaltsleistungen ihres Lebensgefährten gekürzt worden seien. Ihr fehlender Anspruch auf Sozialleistungen sei darauf zurückzuführen, dass sie BAföG-Leistungen bezogen habe.
Hinweis: Ferner ließ sich der BFH auch nicht von dem Vortrag des Mannes überzeugen, dass er seine Lebensgefährtin aufgrund einer sittlichen Zwangslage habe unterstützen müssen, denn ein Abzug von Unterhaltsleistungen aufgrund sittlicher Verpflichtung ist nicht mehr im Einkommensteuergesetz vorgesehen.
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