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Vermeidung von Geldwäsche: Gesetzgeber ändert Vorschriften für das Transparenzregister

Mit dem im Jahr 2017 eingeführten Transparenzregister soll der Missbrauch von Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert werden. Konkret wollte der Gesetzgeber damit transparent machen, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stecken.

Bislang handelt es sich beim deutschen Transparenzregister um ein "Auffangregister", das lediglich auf andere Register (Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister) verweist. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften bestand bis dato keine Pflicht, Daten für den Eintrag in das Transparenzregister zu melden, weil sich die geforderten Informationen bereits aus den anderen Registern ergaben.

Durch eine vom Bundestag am 10.06.2021 verabschiedete Gesetzesänderung werden Gesellschaften, die bislang ihre wirtschaftlich Berechtigten noch nicht an das deutsche Transparenzregister direkt zu melden hatten, genau hierzu verpflichtet. Diese Meldepflicht wird durch eine entsprechende Bußgeldvorschrift flankiert. Zudem sollen die Daten EU-weit ausgetauscht und somit die Aussagekraft des Transparenzregisters insgesamt verbessert werden.

Weiterhin sieht das Gesetz auch noch Änderungen bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen für die "Verpflichteten" im Sinne des Geldwäschegesetzes (z.B. Kreditinstitute, Makler, Anwälte, Notare, Steuerberater) vor. Diese müssen sich künftig durch risikoangemessene Maßnahmen vergewissern, dass die von ihnen erhobenen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind. Im Fall der Identifizierung anlässlich der Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung oder einer Rechtsgestaltung hat der Verpflichtete einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug der im Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen.

Neben den Änderungen zum Transparenzregister wird auch die EU-Finanzinformationsrichtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten umgesetzt, die auf die europaweite Nutzbarmachung nationaler Datensätze, zum Beispiel aus bestehenden Kontenregistern und den Zentralstellen für Finanztransaktionsuntersuchungen, zielt.

Hinweis: Das Gesetz tritt am 01.08.2021 in Kraft. Vereinigungen, deren Meldepflicht bis dahin wegen § 20 Absatz 2 Geldwäschegesetz als erfüllt gilt, bleibt je nach Rechtsform unterschiedlich viel Zeit, um die Meldung nachzuholen.

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