Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für alle
Verfahrensfrage: Einspruch bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern
Wenn Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, erhalten sie einen gemeinsamen Einkommensteuerbescheid. Es kann dann sein, dass für den einen Ehegatten offenkundig alles richtig veranlagt wurde, während der andere mit seinem Teil der Veranlagung nicht einverstanden ist. Dann gilt es, Einspruch einzulegen. Falls der Einspruch später zurückgenommen werden soll, kann sich die Frage stellen, ob dies nur der Ehegatte tun kann, der den Einspruch eingelegt hat, oder auch der andere Ehegatte. Vor dem Finanzgericht Köln (FG) wurde ein solcher Fall verhandelt.
Für den Kläger wurde auf den 31.12.2008 ein verbleibender Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften festgestellt. In den Jahren 2009 bis 2011 erklärten die zusammen veranlagten Klagenden keine mit diesen Verlusten verrechenbare Erträge. Gegen eine antragsgemäße Festsetzung legten sie in allen Jahren Einspruch ein - mit Hinweis auf ein die Verfassungsmäßigkeit der vertikalen Verlustausgleichsbeschränkung betreffendes finanzgerichtliches Verfahren.
Mit der Einkommensteuererklärung 2013 legte der Kläger dann erstmals Erträgnisaufstellungen für die Jahre 2009 bis 2013 vor. Hier waren dann auch verrechnungsfähige Kapitalerträge aus 2011 aufgeführt. Der Kläger beantragte "entsprechende Verrechnung von Altverlusten und Steuererstattung". Im Jahr 2015 wurden die Klagenden vom Finanzamt darauf hingewiesen, dass das Verfahren, welches die Einsprüche begründete, vom Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesen worden sei. Der Kläger nahm daraufhin per Fax - auch unter dem Briefkopf der Klägerin - die diesbezüglichen Einsprüche zurück. Jedoch begehrte der Kläger weiterhin die Verlustverrechnung für das Jahr 2011. Das Finanzamt wandte dagegen ein, dass der Einspruch wirksam zurückgenommen wurde.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 wurde wirksam zurückgenommen. Eine Teilrücknahme des Einspruchs ist nicht zulässig. Die Rücknahme des Einspruchs hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge. Im Streitfall hat der Kläger durch ein von ihm unterschriebenes Fax formgerecht die Einsprüche zurückgenommen. Die Rücknahmeerklärung konnte aus Sicht des Finanzamts als Erklärungsempfänger nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt unter Beachtung des Empfängerhorizonts auch inhaltlich nur in dem Sinne verstanden werden, dass der die Einkommensteuer 2011 betreffende Einspruch unbedingt und in vollem Umfang zurückgenommen werden sollte.
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |