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Kfz-Steuer: Vergünstigungen für Schwerbehinderte können auch von deren Erben beantragt werden

Das Halten eines Kfz ist von der Kfz-Steuer befreit, solange das Fahrzeug auf eine schwerbehinderte Person zugelassen ist, die durch einen Schwerbehindertenausweis (mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG") nachweist, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert ist. Die Steuervergünstigung steht den behinderten Personen aber nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag zu.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass nach dem Tod einer schwerbehinderten Person auch deren Erben noch die Kfz-Steuervergünstigung beantragen können. Im zugrundeliegenden Fall war ein Kfz-Halter im Juli 2017 verstorben. Fünf Monate vor seinem Tod war ihm noch ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 zuerkannt worden (unter anderem mit dem Merkzeichen "H" für "hilflos"). Eine entsprechende Kfz-Steuervergünstigung wurde zu Lebzeiten aber nicht mehr von ihm beantragt. Die Erben traten später an das zuständige Hauptzollamt heran und begehrten die vollständige Befreiung von der Steuer rückwirkend ab Zuerkennung des GdB von 100. Das Amt lehnte dies ab und erklärte, die Steuervergünstigung sei ein sogenanntes höchstpersönliches Recht, das nicht auf die Erben übergehen könne. Die Steuerbefreiung solle die Mobilität behinderter Menschen fördern. Dieser Zweck könne nach dem Tod des Halters nicht mehr verwirklicht werden.

Der BFH erkannte den Erben nun jedoch die Kfz-Steuervergünstigung zu und urteilte, dass auch die Rechtsnachfolger einer schwerbehinderten Person ein entsprechendes Antragsrecht haben. Hierbei handelt es sich nicht um die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts, sondern um eine verfahrensrechtliche Position, die mit dem Tod des Erblassers auf seine Erben als Gesamtrechtsnachfolger übergeht.

Hinweis: Unerheblich war nach Gerichtsmeinung, dass durch eine "post mortem" gewährte Steuerbefreiung  die Mobilität der verstorbenen schwerbehinderten Person nicht mehr gefördert werden kann. Eine solche Voraussetzung für die Steuerbefreiung konnte der BFH dem Kfz-Steuergesetz nicht entnehmen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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