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Werbungskosten eines Zeitsoldaten: Maßgeblich ist die erste Tätigkeitsstätte
Steuerzahler können in ihrer Einkommensteuererklärung die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte mittels der Entfernungspauschale für jeden Entfernungskilometer als Werbungskosten berücksichtigen. Dafür ist es natürlich entscheidend zu wissen, wo eigentlich die erste Tätigkeitsstätte liegt. Wenn man täglich von der Wohnung ins gleiche Büro fährt, ist das nicht schwer zu beantworten. Im Fall eines Zeitsoldaten hingegen musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entscheiden, wo sich dessen erste Tätigkeitsstätte befindet.
Der Kläger hatte sich nach seiner Grundausbildung bei der Bundeswehr als Zeitsoldat für Oktober 2011 bis September 2015 verpflichtet. Ursprünglich sollte er bis zum Ende seiner Verpflichtung Dienst in B leisten. Später in seiner Dienstzeit, von Oktober 2013 bis September 2015, wurde er an den Standort C versetzt. In seiner Einkommensteuererklärung 2014 machte der Kläger Aufwendungen für eine Auswärtstätigkeit in C geltend. Eine erste Tätigkeitsstätte hatte er seiner Ansicht nach nicht. Das Finanzamt lehnte jedoch den Abzug der Aufwendungen ab.
Die Klage des Zeitsoldaten vor dem FG war unbegründet. Der Kläger hatte in 2014 sehr wohl eine erste Tätigkeitsstätte, und zwar in B. Die wöchentlichen Fahrten von seinem Wohnsitz aus nach C und die arbeitstäglichen Fahrten von C nach B sind nur in Höhe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Die erste Tätigkeitsstätte ist hierfür entscheidend. Die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Der Kläger hatte daher seine erste Tätigkeitsstätte in B. An diesen Standort war er per Versetzungsverfügung vom 22.11.2011 zunächst bis zum 30.09.2015 und damit für die gesamte Dauer seiner befristeten Tätigkeit versetzt worden. Zwar wurde er aufgrund einer weiteren Versetzungsverfügung vom 01.10.2013 bis zum 30.09.2015 nach C versetzt. Er war aber nach einem Bestätigungsschreiben der Bundeswehr unverändert an seinem Arbeitsplatz in B tätig. Somit kann nur die Entfernungspauschale berücksichtigt werden.
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