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Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Fristversäumnis, weil Irrtum zu spät bemerkt
Als Steuerpflichtigem kann es einem passieren, dass man Fristen versäumt. Das ist natürlich umso ärgerlicher, wenn man einen Antrag zu seinen Gunsten stellen wollte. Trägt man aber an dem Versäumnis der Frist keine oder nur geringe Schuld, kann man einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen. Das bedeutet, man wird so gestellt, als hätte man die Frist nicht versäumt. Ein solcher Antrag muss aber schnellstmöglich gestellt werden. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob das in einem konkreten Fall gegeben war.
Der Kläger übermittelte seine Einkommensteuererklärung elektronisch per ELSTER. In der Anlage "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" machte er bei "Absetzung für Abnutzung für Gebäude" Kreuze bei "linear" und "wie 2016". Weiter unten trug er in den Feldern "Werbungskosten" und "Summe abzugsfähiger Werbungskosten" ohne weitere Erläuterung jeweils einen Betrag von ca. 2.300 EUR ein. Das Finanzamt erkannte aber nur rund 750 EUR an. Das war die Höhe der Abschreibung im Vorjahr. In den Erläuterungen zum Bescheid merkte das Finanzamt an, dass die Abschreibung entsprechend der gespeicherten Daten berücksichtigt worden sei. Nach Ablauf der Einspruchsfrist legte der Kläger Einspruch ein. Er beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, da für ihn die Abweichung beim Ansatz der Werbungskosten aus dem Bescheid nicht zu erkennen gewesen sei.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Somit ist keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Der Kläger hat die Einspruchsfrist schuldhaft versäumt. Das Finanzamt hatte die Abweichung aufgeführt und erläutert. Es genügte seine Begründung, dass es die Abschreibung lediglich in Höhe von 750 EUR berücksichtigt habe. Die Behörde war nicht verpflichtet, zu erläutern, warum der Betrag von 2.300 EUR nicht anerkannt wurde. Der Irrtum des Klägers beim Ausfüllen des Formulars war für das Finanzamt nicht als solcher erkennbar. Es sah vielmehr so aus, als hätte der Kläger eine Abschreibung in Höhe von 2.300 EUR beantragt. Das Finanzamt hatte dem Kläger im Einkommensteuerbescheid die Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt, so dass diesem bei der Prüfung des Steuerbescheids die Differenz hätte auffallen müssen. Er hatte jedoch keine Umstände vorgetragen, die ihn an einer Prüfung des Bescheids gehindert hätten.
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