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Beamtenrechtliches Sterbegeld: Pauschale Zahlung ist nicht steuerfrei

Beamtenrechtliche Sterbegelder, die sich pauschal nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen, sind nicht steuerbefreit. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Geklagt hatte eine Erbin, deren verstorbene Mutter zu Lebzeiten als Ruhestandsbeamtin des Landes Nordrhein-Westfalen eine Pension bezogen hatte. Nach beamtenrechtlichen Grundsätzen stand den Erben ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats zu. Das Land behielt Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag vom Sterbegeld der Mutter ein und zahlte den verbleibenden Nettobetrag an die Erbin aus.

Das Finanzamt stufte das Sterbegeld als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Erbin ein. Zugleich gewährte es einen Freibetrag für Versorgungsbezüge sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag und rechnete die einbehaltenen Abzugsbeträge an. In erster Instanz lehnte das angerufene Finanzgericht (FG) einen Steuerzugriff jedoch ab und urteilte, dass die Zahlung eine steuerfreie Beihilfe sei.

Hinweis: Nach dem Einkommensteuergesetz bleiben Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden, steuerfrei.

Der BFH widersprach der erstinstanzlichen Einordnung jedoch und erklärte, dass es sich bei dem Sterbegeld um steuerbare, der Erbin zuzurechnende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelte. Die vom FG angeführte Steuerbefreiung greift nach Ansicht des BFH nicht, da sie nur für Bezüge in Betracht kommt, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt worden sind. Dies war nach Meinung der Bundesrichter bei den vorliegenden Bezügen nicht der Fall, da das Sterbegeld es den Hinterbliebenen lediglich erleichtern sollte, die mit dem Tod der Beamtin zusammenhängenden besonderen Aufwendungen zu bestreiten. Das Geld wurde zudem unabhängig davon ausgezahlt, ob anlässlich des Todesfalls tatsächlich Kosten entstanden waren. Das pauschale Sterbegeld orientierte sich somit nicht an einer typisierend vermuteten Hilfsbedürftigkeit der Empfängerin.

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zum Thema: Einkommensteuer

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