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Kindergeldauszahlung an das Kind: Wann sich die Rückforderung an die Eltern richten darf
Wenn die Familienkasse ausgezahltes Kindergeld für mehrere Jahre zurückfordert, kann es schnell passieren, dass betroffene Familien mehrere Tausend Euro entrichten müssen. Mitunter wird dann vor Gericht darüber gestritten, ob überhaupt ein Rückzahlungsanspruch besteht und wer der Rückforderungsschuldner ist. So auch in einem Fall, mit dem sich der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich befasst hat.
Vorliegend hatte eine unter Betreuung stehende Mutter bei der Familienkasse einen Kindergeldantrag für mehrere zurückliegende Jahre gestellt und erklärt, dass das Geld direkt an ihre Tochter ausgezahlt werden soll. Obwohl die Familienkasse wusste, dass die Mutter in der Vergangenheit nahezu durchgehend Hartz-IV-Leistungen ohne Anrechnung von Kindergeld erhalten hatte, zahlte sie der Tochter einen Betrag von 11.736 EUR aus. Das Jobcenter machte später einen Erstattungsanspruch in nahezu gleicher Höhe gegenüber der Familienkasse geltend, so dass Letztere das Kindergeld (nochmals) an das Jobcenter zahlte und diesen Betrag zugleich von der Mutter zurückforderte. Die Mutter wollte allerdings nicht zahlen und klagte gegen die Rückforderung. Der BFH gab der Familienkasse jedoch recht.
Das Kindergeld war ursprünglich rechtsgrundlos ausgezahlt worden, da der Kindergeldanspruch bereits durch die ungekürzten Hartz-IV-Leistungen erfüllt worden war. Die Mutter war auch die Leistungsempfängerin des ausgezahlten Kindergelds. Sie hatte den Geldbetrag zwar nicht direkt erhalten, hatte aber den Zahlungsweg veranlasst, indem sie im Kindergeldantrag bestimmt hatte, dass das Kindergeld auf das Konto der Tochter überwiesen werden soll. Die Mutter konnte von der Familienkasse somit letztlich als Rückforderungsschuldner in Anspruch genommen werden.
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