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Gesellschaftsanteil: Abweichender Gewinnverteilungsschlüssel ist für die Erbschaftsteuer nicht entscheidend
Wenn Eltern Vermögen auf ihre Kinder übertragen möchten, ist es oft ratsam, bereits zu Lebzeiten eine Schenkung vorzunehmen. So kann ein Elternteil zum Beispiel mit seinen Kindern einen Schenkungsvertrag über bestimmte Gegenstände abschließen und mit ihnen eine GbR zur Verteilung des Gewinns gründen. Der Gewinnverteilungsschlüssel kann dabei auch von der Vermögensbeteiligung abweichen. Das Finanzgericht Münster (FG) hat die Frage beantwortet, wie das Vermögen in einem solchen Fall nach dem Tod des Elternteils aufzuteilen ist.
Im Streitfall hatte die Mutter ihren beiden Kindern schenkweise Vermögensgegenstände übertragen (Grundstücke, GmbH-Anteile, Bankguthaben, Wertpapiere und Pferde). Dazu hatte sie mit den Kindern eine GbR gegründet, an der sie zu 5 % und die Kinder zu jeweils 47,5 % beteiligt waren. Laut Gesellschaftsvertrag gab es eine davon abweichende Gewinnbeteiligung: Die Mutter war zu 90 % und die Kinder waren zu jeweils 5 % am Gewinn beteiligt. Sobald die Geschäftsführerstellung der Mutter - egal, aus welchem Grund - endete, sollten die Kinder entsprechend ihrer Vermögensbeteiligung am Gewinn beteiligt werden. Die abweichende Gewinnbeteiligung wurde als nießbrauchsähnliches Nutzungsrecht angesehen. Nach dem Tod der Mutter stellte das Finanzamt deren Anteil am Betriebsvermögen fest. Bei der Bewertung des Anteils der Erblasserin berücksichtigte es den abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel des Gesellschaftsvertrags. Nach Ansicht des Finanzamts entfielen daher vom nach Abzug der Kapitalkonten verbliebenen Wert des Betriebsvermögens nicht 5 %, sondern 90 % auf den Anteil der Erblasserin.
Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für begründet. Nach dem Gesetz ist der Wert des Anteils am Betriebsvermögen gesondert festzustellen, wenn der Wert für die Erbschaftsteuer von Bedeutung ist. Dies ist aufgrund des Todes der Mutter der Fall. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen sind zunächst die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz zuzurechnen; der verbleibende Wert ist nach dem Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen.
Im Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten nur streitig, welcher Gewinnverteilungsschlüssel für die Aufteilung des nach Abzug der jeweiligen Kapitalkonten verbleibenden Gesamthandsvermögens bei der Bewertung des von der Erblasserin gehaltenen Anteils an der GbR maßgebend ist. Die abweichende Gewinnverteilung ist jedoch mit dem Tod der Erblasserin erloschen. Sie war ein höchstpersönliches Recht der Erblasserin und konnte nicht auf die Kinder übergehen.
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