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Psychische Krankheiten: Wann Behandlungskosten steuerlich absetzbar sind

Nicht zuletzt die Corona-Pandemie hat bei vielen Menschen zu erheblichen psychischen Belastungen geführt und die Entstehung von Angststörungen oder Depressionen befördert. Wer sich als Betroffener psychologische oder psychotherapeutische Hilfe holt, sollte wissen, dass er die hierfür anfallenden Kosten mitunter als außergewöhnliche Belastung abziehen kann. Hierbei gelten folgende Regeln:

Zahlt die Krankenkasse nur einen Teil der Behandlung, kann der selbstgetragene Kostenteil steuerlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. Die Bezuschussung durch die Krankenkassen spricht aus Sicht des Finanzamts dafür, dass es sich um Krankheitskosten im steuerlichen Sinne handelt.

Kein steuerlicher Kostenabzug ist für Behandlungskosten möglich, die komplett von der Krankenkasse übernommen werden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn es sich um eine ärztlich diagnostizierte psychische Störung mit "Krankheitswert" handelt. Hierunter fallen beispielsweise Angststörungen oder Depressionen. Trägt die Krankenkasse die kompletten Kosten der Behandlung, können Betroffene aber zumindest die Nebenkosten - wie etwa die Fahrtkosten zur Therapie - steuerlich absetzen.

Bezahlt eine gesetzliche Krankenkasse nichts (beispielsweise bei der Behandlung des Burn-out-Syndroms), können Betroffene die Kosten von der Steuer absetzen, wenn sie vor der Behandlung ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) eingeholt haben. Betroffene sollten dazu am besten frühzeitig mit ihrem behandelnden Arzt sprechen.

Hinweis: Wer seine Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann, sollte wissen, dass das Finanzamt von den geltend gemachten Kosten noch eine zumutbare Belastung in Abzug bringt. Dieser Eigenanteil richtet sich individuell nach der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.

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zum Thema: Einkommensteuer

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