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Kosten für Unterricht: Wann Nachhilfestunden und Schulgebühren absetzbar sind

Die Corona-Pandemie hat auch das Schulleben von Kindern und Jugendlichen komplett verändert. Durch Homeschooling und die vorübergehende Aussetzung des Präsenzunterrichts sind bei vielen Schülern erhebliche Wissenslücken entstanden, die nun geschlossen werden müssen. Eltern, die das schulische Fortkommen ihrer Kinder nun durch Nachhilfe fördern, sollten wissen, dass die dafür anfallenden Kosten in der Regel nicht steuermindernd abgezogen werden können. Generell gilt, dass diese Kosten bereits durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag abgegolten sind. Auch wenn der Nachhilfelehrer ins Haus kommt, kann diese Leistung nicht als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden.

Ein Werbungskostenabzug scheidet in aller Regel auch aus. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Müssen Kinder wegen eines beruflich begründeten Umzugs der Eltern die Schule wechseln und gelingt der stoffliche Anschluss in der neuen Klasse nicht, können die Kosten für Nachhilfeunterricht als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Höhe hängt vom Zeitpunkt des Umzugs ab: Erfolgte der Umzug zwischen dem 01.03. und 01.06.2020, sind bis zu 2.066 EUR pro Kind abziehbar. Bei einem Umzug nach dem 01.06.2020 sind höchstens 1.146 EUR absetzbar, da das Bundesumzugskostengesetz grundlegend reformiert wurde. Seit dem 01.04.2021 sind 1.160 EUR abziehbar. Wichtig ist, alle Belege und Quittungen aufzubewahren.

Gebühren für Privatschulen können zudem seit 2007 als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Wer der Träger dieser Schule ist, spielt keine Rolle. Es kann sich dabei um Bildungseinrichtungen in kirchlicher oder freier Trägerschaft handeln, jedoch müssen die Privatschule und der Schul- oder Berufsabschluss staatlich anerkannt sein. Bei Privatgymnasien muss die Fächerkombination des Schülers in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 den zugelassenen Kombinationen des Kultusministeriums entsprechen. Von den unterrichtsbezogenen Kosten können 30 %, maximal 5.000 EUR pro Kind und Jahr, geltend gemacht werden, sofern die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld haben. Der Steuervorteil wird bei demjenigen Elternteil angerechnet, der die Kosten trägt.

Hinweis: Die Abzugsmöglichkeiten für Schulgeld können auch genutzt werden, wenn das Kind eine private Schule in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder eine deutsche Schule im Ausland besucht, sofern die Eltern in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Steuerlich nicht anerkannt werden allerdings Fahrtkosten und Ausgaben für Verpflegung und Schulbücher.

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zum Thema: Einkommensteuer

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