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Krankheitskosten: Zumutbare Belastung ist verfassungsgemäß
Ab welcher Höhe Krankheitskosten die Einkommensteuerlast mindern - in der deutschen Finanzgerichtsbarkeit ist das fast schon ein Dauerthema. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) bekräftigt, dass der Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und auch gilt, wenn Krankheitskosten von einer privaten Krankenversicherung aufgrund eines vereinbarten Selbstbehalts nicht erstattet werden. Geklagt hatte eine Familie, die ihre Krankheitskosten ungekürzt und in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen abziehen wollte.
Der Hintergrund für Sie als Steuerzahler: Bevor sich außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten steuermindernd auswirken, muss von ihnen eine zumutbare Belastung abgezogen werden. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, richtet sich nach der Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder des Steuerbürgers. Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Staffelung vor:
Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr | bis 15.340 EUR | 15.341 EUR bis 51.130 EUR | über 51.130 EUR |
zumutbare Belastung bei kinderlosen einzelveranlagten Steuerzahlern | 5 % | 6 % | 7 % |
bei kinderlosen zusammenveranlagten Steuerzahlern | 4 % | 5 % | 6 % |
bei Steuerzahlern mit ein bis zwei Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
bei Steuerzahlern mit drei oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Hinweis: Im gleichen Beschluss hat der BFH bestätigt, dass die Kosten für die Ernährung bei Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können, da sie unter das gesetzliche Abzugsverbot für Diätverpflegung fallen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |