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Kindergeld nach abgeschlossener Lehre: Handelt es sich noch um eine einheitliche Erstausbildung?

Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird für volljährige Kinder das Kindergeld fortgezahlt, wenn sie weiterhin für einen Beruf ausgebildet werden und währenddessen keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (sogenannte Erwerbstätigkeitsprüfung). Übt das Kind einen Nebenjob mit mehr als 20 Wochenstunden aus, erkennen die Familienkassen bzw. Finanzämter den Eltern das Kindergeld und die Kinderfreibeträge ab.

Um dieser Erwerbstätigkeitsprüfung zu entgehen und sich einen Kindergeldanspruch noch für Zeiten der Folgeausbildung mit Nebenjob zu sichern, argumentieren Eltern volljähriger Kinder daher mitunter, dass sämtliche Ausbildungsgänge zu einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung gehörten, so dass noch gar nicht in die Prüfung der Erwerbstätigkeit eingestiegen werden dürfe.

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun ein Fall vor, in dem ein volljähriger Sohn eine Berufsausbildung als Bankkaufmann abgeschlossen hatte und anschließend berufsbegleitend (mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden) eine Ausbildung zum Bankfachwirt und zum Bankbetriebswirt durchlief. Das Hessische Finanzgericht hatte den Kindergeldanspruch zunächst mit Abschluss der ersten Ausbildung zum Bankkaufmann für entfallen erklärt und den Standpunkt vertreten, dass die "aufgesattelten" Ausbildungen nicht mehr Teil einer einheitlichen Berufsausbildung waren. Mithin führe die Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden zum Entfall des Kindergeldanspruchs.

Dem BFH waren diese Schlussfolgerungen jedoch zu vorschnell. Die Bundesrichter hoben das finanzgerichtliche Urteil auf und verwiesen die Sache zurück, da zu klären war, ob das Studium zum Bankfachwirt bzw. zum Bankbetriebswirt dem Arbeitsverhältnis untergeordnet war oder das Beschäftigungsverhältnis dem Studium untergeordnet war. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass eine einheitliche Erstausbildung bei mehraktigen Ausbildungen erst dann ausgeschlossen werden kann, wenn die Erwerbstätigkeit bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen lediglich als eine Nebensache darstellen, die auf Weiterbildung und Aufstieg gerichtet sind.

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zum Thema: Einkommensteuer

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