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Digitale Medien: Ermäßigter Steuersatz wie beim Buch - jedoch nicht immer
Nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt die Überlassung elektronischer Bücher und Zeitschriften sowie der Zugang zu elektronischen Datenbanken seit dem 18.12.2019 dem ermäßigten Steuersatz. Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem Schreiben zu dieser Ermäßigung des Steuersatzes für digitale Medien und insbesondere zu Abgrenzungsschwierigkeiten Stellung genommen. Es führt aus, dass es unerheblich ist, ob das digitale Produkt auch in gedruckter Form angeboten wird.
Eine Ermäßigung des Steuersatzes ist aber ausgeschlossen, wenn das digitale Produkt in seiner Funktion deutlich über gedruckte Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften hinausgeht. Allein die Durchsuchbarkeit, Filtermöglichkeit und Verlinkung innerhalb des digitalen Produkts schließen die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes nicht aus. Bei kombinierten Produkten (Bundling-Angebote) ist zu prüfen, ob eine einheitliche Leistung vorliegt oder eine Aufteilung vorzunehmen ist, die dann zu unterschiedlichen Steuersätzen führen kann.
Die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, kann dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dieser Zugang kann in elektronischer Form (online) oder durch einen physischen Datenträger (z.B. DVD) ermöglicht werden. Die Bereitstellung eines Datenbankzugangs stellt eine einheitliche Leistung dar.
Hinweis: Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Hat der leistende Unternehmer für eine nach dem 17.12.2019 und vor dem 01.01.2022 ausgeführte Leistung in einer in diesem Zeitraum ausgestellten Rechnung zu Unrecht den ermäßigten Steuersatz ausgewiesen, wird aus Vereinfachungsgründen angenommen, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer die tatsächlich geschuldete ist. Hat der Unternehmer zu Unrecht den Regelsteuersatz ausgewiesen und diesen bereits abgeführt, so wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Rechnung nicht berichtigt. In diesem Fall kann auch der Leistungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |