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Kindergeld bei Behinderung: Wann ist ein Kind (nicht) zum Selbstunterhalt fähig?
Spätestens mit dem 25. Geburtstag eines Kindes erlischt in der Regel der Kindergeldanspruch für die Eltern. Anders ist dies aber bei Kindern, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Sie können ihren Eltern bis an ihr Lebensende einen Kindergeldanspruch vermitteln, sofern ihre Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.
In einem neuen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage befasst, nach welchen Kriterien die Fähigkeit zum Selbstunterhalt ermittelt werden muss. Demnach muss der gesamte existenzielle Lebensbedarf des Kindes mit seinen finanziellen Mitteln verglichen werden. In den Lebensbedarf fließt neben dem Grundbedarf auch der behinderungsbedingte Mehrbedarf ein. Für Letzteren darf ohne Nachweis der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag angesetzt werden.
Zu den finanziellen Mitteln gehören die Einkünfte und Bezüge des Kindes. Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten an das Kind selbst sind nicht als Einnahmen zu berücksichtigen. Sozialleistungen, mit deren Hilfe das Kind seinen existenziellen Grundbedarf oder behinderungsbedingten Mehrbedarf decken kann, sind dagegen einzurechnen, soweit das Kind nicht vom Sozialleistungsträger zu einem Kostenbeitrag herangezogen wird.
Hinweis: Allein aus dem Umstand, dass der Sozialleistungsträger den Kindergeldberechtigten auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags für das Kind in Anspruch nimmt, darf nach Auffassung des BFH nicht abgeleitet werden, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
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