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Werbungskosten: In welcher Höhe können die Fahrtkosten bei einem Teilzeitstudium berücksichtigt werden?

Wenn Sie neben Ihrer nichtselbständigen Tätigkeit ein Studium in Teilzeit absolvieren und dieses Studium auch einen Bezug zu Ihrer Berufstätigkeit hat, können die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten abgesetzt werden. So können etwaige Studiengebühren oder Fachliteratur die steuerliche Belastung mindern. Gilt dasselbe auch für Fahrtkosten zur Hochschule? Und was ist, wenn man das Studium nicht aufgrund beruflicher Belastungen, sondern wegen familiärer Pflichten lediglich in Teilzeit absolviert? Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) musste hierzu kürzlich entscheiden.

Der Kläger studierte in Teilzeit im Rahmen eines Aufbaustudiengangs Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität Hagen. Im Jahr 2017 war er nicht erwerbstätig. Jedoch machte er als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Aufwendungen für 29 Hin- und Rückfahrten zwischen seiner Wohnung und der Fernuniversität (277 km Entfernung) geltend, da es sich um ein Studium neben dem Beruf handle. Als Fahrtkosten setzte er 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer nach den Reisekostengrundsätzen an. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten jedoch nur unter Anwendung der Entfernungspauschale, da die Fernuniversität die erste Tätigkeitsstätte des Klägers sei.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich: Die Beschränkung des Fahrtkostenabzugs auf die Entfernungspauschale erfolgte zu Unrecht. Ein Teilzeitstudium kann auch bei Erwerbslosigkeit des Steuerpflichtigen nicht als Vollzeitstudium angesehen werden. Der Senat folgte hier nicht der Auffassung des Bundesfinanzministeriums, wonach ein Studium oder eine Bildungsmaßnahme im Falle von Erwerbslosigkeit stets ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme darstellt. Das lasse sich nicht aus dem Gesetz herleiten. Auch die Verwaltungs- und Sozialgerichte unterscheiden zwischen einem Voll- und einem Teilzeitstudium. Es ist dabei nicht relevant, ob ein Studium aufgrund einer gleichzeitig ausgeübten beruflichen Tätigkeit oder - wie hier vom Kläger vorgetragen - aufgrund familiärer Verpflichtungen in Teilzeit aufgenommen wird. Die Fahrtkosten sind daher nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt, sondern mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern zu berücksichtigen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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