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Ruheständler aufgepasst: Ab welcher Rentenhöhe ein Steuerzugriff eintritt
Rentner sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn der Gesamtbetrag ihrer (steuerpflichtigen) Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt. Dieser beläuft sich im Veranlagungszeitraum 2022 auf 10.347 EUR (bei Zusammenveranlagung: 20.694 EUR). Zu beachten ist jedoch, dass gesetzliche Renten nur mit ihrem prozentualen Besteuerungsanteil in die steuerpflichtigen Einkünfte einfließen. Während bei Rentenbeginn bis 2005 noch ein festgeschriebener Besteuerungsanteil von 50 % fortgeführt werden kann, müssen Rentner mit Renteneintritt 2022 bereits 82 % ihrer Rente versteuern. Bei Renteneintritt im Jahr 2040 steigt dieser Anteil schließlich sogar auf 100 % (Vollversteuerung). Wer als Bestandsrentner bislang nicht abgabe- bzw. steuerpflichtig ist, kann dies durch die jährlich erfolgenden Rentenerhöhungen werden, denn diese sind zu 100 % steuerpflichtig. Die jährliche Anhebung des Grundfreibetrags kompensiert diesen Effekt jedoch ganz oder teilweise wieder.
Hinweis: Wollen Rentner prüfen, ob sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, müssen sie ihre gesamten steuerpflichtigen Einkünfte zusammenrechnen - neben dem steuerpflichtigen Teil der Rente sind daher beispielsweise auch etwaige andere Alterseinkünfte (z.B. Pensionen) sowie Kapital-, Lohn- und Vermietungseinkünfte einzubeziehen. Da die Berechnung komplex ist, empfiehlt sich die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters.
Anhand der nachfolgenden Tabelle können Rentner ablesen, bis zu welchem Betrag ihre Rente steuerfrei bleibt. Die Berechnung gilt für Rentner, die ausschließlich Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Maßgeblich ist ihre Bruttorente (vor Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung). Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten jeweils die doppelten Werte.
Rentenbeginn | Rentengebiet West | Rentengebiet Ost | ||
Jahresrente1 | Monatsrente2 | Jahresrente1 | Monatsrente2 | |
2005 | 19.460 | 1.622 | 18.111 | 1.515 |
2006 | 18.925 | 1.577 | 17.693 | 1.480 |
2007 | 18.485 | 1.540 | 17.343 | 1.450 |
2008 | 18.163 | 1.514 | 17.131 | 1.433 |
2009 | 17.778 | 1.481 | 16.860 | 1.410 |
2010 | 17.331 | 1.444 | 16.493 | 1.379 |
2011 | 16.998 | 1.417 | 16.222 | 1.357 |
2012 | 16.634 | 1.386 | 16.027 | 1.340 |
2013 | 16.258 | 1.355 | 15.831 | 1.324 |
2014 | 15.954 | 1.329 | 15.596 | 1.304 |
2015 | 15.729 | 1.311 | 15.454 | 1.292 |
2016 | 15.483 | 1.290 | 15.320 | 1.281 |
2017 | 15.198 | 1.266 | 15.095 | 1.262 |
2018 | 14.937 | 1.245 | 14.864 | 1.243 |
2019 | 14.669 | 1.222 | 14.635 | 1.224 |
2020 | 14.322 | 1.193 | 14.322 | 1.198 |
2021 | 14.117 | 1.176 | 14.117 | 1.181 |
Alle Werte in EUR. Bei der Einkommensberechnung wurden 3,05 % Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung und 7,95 % zur gesetzlichen Krankenversicherung (inkl. durchschnittlicher Zusatzbeitrag) berücksichtigt. | ||||
1Bruttorente 2021 | ||||
2Monatsrente zweites Halbjahr 2021 |
Hinweis: Wer die genannten Beträge mit seiner Rente überschreitet und bislang keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hat, sollte von seinem steuerlichen Berater prüfen lassen, ob eine solche nicht nur für das Steuerjahr 2021, sondern auch für die Vorjahre einzureichen ist.
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zum Thema: | Einkommensteuer |