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Tageweise Beschäftigung: EU-Konferenzdolmetscher erhält keine Steuerbefreiung
Sind Sie als Dienstleister für internationale Organisationen tätig? Allerdings nicht ausschließlich? Dann ist dieser Rechtsfall, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) landete, für Sie interessant: Geklagt hatte ein Konferenzdolmetscher, der an einzelnen Tagen für den Europarat tätig gewesen war. Sein Finanzamt hatte die Honorare aus dieser Übersetzungstätigkeit ganz normal als Einnahmen aus selbständiger Arbeit besteuert, im Einspruchsverfahren berief sich der Dolmetscher hingegen auf die Steuerfreiheit laut Abkommen.
Hinweis: Beamte des Europarats in Straßburg beziehen ihre Gehälter und sonstigen Bezüge steuerfrei. Grundlage hierfür ist das Allgemeine Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats vom 02.09.1949.
Der BFH stufte den Steuerzugriff nun als rechtmäßig ein und schloss sich damit seiner bisherigen Rechtsprechung an. Die Bundesrichter erklärten, dass das Abkommen zwar unmittelbare Geltung als nationales Recht hat, sich jedoch nicht auf Vergütungen für tageweise beschäftigte Dolmetscher erstreckt. Erfasst werden von der Steuerbefreiung nach dem originalen Wortlaut "officials" und "agents". Unter den Begriff der "officials" können nach Gerichtsmeinung jedoch nur Personen fallen, die ein öffentliches Amt von einer gewissen Dauer innehaben.
Der mehrdeutige Begriff "agents" ist entsprechend auszulegen. Auch Ziel und Zweck der Steuerbefreiung decken dieses Auslegungsergebnis, denn die Steuerfreiheit soll erreichen, dass den steuerberechtigten Staaten mit der Besteuerung kein Druckmittel gegen die EU-Beschäftigten und den Europarat an die Hand gegeben wird. Zudem soll die Steuerfreiheit eine unterschiedliche Besteuerung der Gehälter je nach steuerberechtigtem Staat vermeiden. Beide Gründe fallen nach Auffassung des BFH bei tageweise beschäftigen Dolmetschern internationaler Organisationen kaum ins Gewicht.
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