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Schriftverkehr mit dem Finanzamt: Die wirksame Bevollmächtigung des Steuerberaters darf unterstellt werden
Wenn Steuerzahler einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe mit einer Vollmacht ausstatten, müssen sie sich die Handlungen des Bevollmächtigten zurechnen lassen. Die Bestellung der Bevollmächtigung ist ebenso wie deren Widerruf nicht an eine bestimmte Form gebunden. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber aber erst wirksam, wenn er ihr zugeht - vorher bleiben die Verfahrenshandlungen des Bevollmächtigten wirksam, er kann also beispielsweise einen Einspruch wirksam zurücknehmen.
Seit 2017 ist in der Abgabenordnung (AO) gesetzlich verankert, dass bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die für einen Steuerzahler handeln, eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet wird (ohne schriftliche Vollmacht). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass diese Vollmachtsvermutung auch in Altfällen vor 2017 gilt.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein steuerlicher Berater beim Finanzamt eine schriftliche Bevollmächtigung eingereicht, die sich dem Wortlaut nach auf die Steuerjahre 2008 bis 2012 bezog. Im anschließenden Schriftwechsel mit dem Finanzamt wurde zunächst die nachträgliche Besteuerung von Kapitalerträgen für 2008 bis 2011 behandelt, im weiteren Verlauf forderte das Finanzamt vom Berater aber auch eine Nacherklärung für die Jahre 2004 bis 2007 an. Nachdem die Kapitalerträge nacherklärt worden waren, änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2004 und gab ihn kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist an den Bevollmächtigten bekannt. Der betroffene Steuerzahler machte vor dem BFH geltend, dass für 2004 keine ordnungsgemäße Bevollmächtigung bestanden habe, so dass die Bekanntgabe unwirksam und der Bescheid nichtig sei. Er selbst habe erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung von dem Bescheid erfahren, so dass das Finanzamt für 2004 keine Steuern mehr nachfordern dürfe.
Der BFH urteilte jedoch, dass das Finanzamt den Steuerbescheid wirksam und rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist gegenüber dem steuerlichen Berater bekannt gegeben hat. Wenngleich die Vollmachtsvermutung in der AO ausdrücklich erst ab 2017 gesetzlich verankert wurde, ergab sie sich schon vorher aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Finanzamt konnte von einer Bevollmächtigung für 2004 ausgehen, denn der steuerliche Berater hatte die Bearbeitung dieses Altjahres nach Aufforderung durch das Finanzamt aufgenommen und war dem Auskunfts- und Vorlageersuchen in seiner Funktion als Bevollmächtigter nachgekommen.
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