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Bescheidbekanntgabe: Ihr Steuerberater ist der richtige Adressat

Wenn das Finanzamt einen Bescheid an einen Steuerpflichtigen schickt, wird dieser Bescheid im rechtlichen Sinne "bekanntgegeben". Für die Wirksamkeit des Bescheids muss er allerdings auch der richtigen Person gegenüber bekanntgegeben werden. Wenn Sie einen Steuerberater beauftragt haben, kann sich unter Umständen die Frage stellen: Ist der Bescheid wirksam bekanntgegeben, wenn Sie ihn vom Finanzamt bekommen und nicht Ihr Steuerberater? Darüber hatte das Finanzgericht Niedersachsen (FG) zu entscheiden.

Die Klägerin hatte mit dem amtlichen Vollmachtsformular gegenüber einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, der X mbB (Bevollmächtigte), eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen erteilt. Die Vollmacht wurde nicht auf bestimmte Steuerarten beschränkt und es wurde ausdrücklich eine Bekanntgabevollmacht erteilt. Auf dem "Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen" gab die Klägerin als Finanzamt "A" und bei der Steuernummer "neu" an. Die Vollmacht wurde dem Finanzamt per Briefpost übersandt. Die bevollmächtigte X mbB nutzte nicht die Vollmachtsdatenbank. Im Folgejahr erließ das Finanzamt einen Grunderwerbsteuerbescheid. Dieser wurde aber nicht gegenüber der Bevollmächtigten bekanntgegeben, sondern direkt an die Klägerin geschickt. Der Bescheid enthielt eine Zahlungsaufforderung bis zum 29.07.2020. Die Zahlung erfolgte jedoch erst am 11.08.2020. Das Finanzamt forderte daraufhin mit Mahnung vom 13.08.2020 Säumniszuschläge von der Klägerin.

Die Klage hiergegen vor dem FG war erfolgreich: Das Finanzamt hatte den Bescheid zu Unrecht an die Klägerin gesandt und nicht direkt an die Bevollmächtigte. Damit war der Bescheid nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben. Vielmehr wäre das Finanzamt verpflichtet gewesen, den Bescheid gegenüber der Bevollmächtigten bekanntzugeben, da eine schriftliche Empfangsvollmacht vorlag. Die Klägerin hat die X mbB schriftlich umfassend für alle Steuerarten bevollmächtigt und ihr auch eine (umfassende) Bekanntgabevollmacht erteilt. Der Grunderwerbsteuerbescheid hätte daher an die Bevollmächtigte gesendet werden müssen. Die Grunderwerbsteuer war bei der Zahlung am 11.08.2020 noch nicht fällig, da zu diesem Zeitpunkt noch keine wirksame Bekanntgabe des Bescheids erfolgt war. Nach Ansicht des FG ergab sich aus der erteilten Vollmacht keine Beschränkung. Das Argument des Finanzamts, die Vollmacht gelte nur für die Einkommensteuer, sei nicht schlüssig.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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