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Wieder eine Kindergeldfrage: Ist eine Weiterbildung zum Facharzt noch eine Erstausbildung?

Kindergeld erhält man eigentlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Allerdings kann es Gründe geben, weshalb auch darüber hinaus ein Anspruch auf Kindergeld besteht. So kann bei der Absolvierung einer Erstausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld bezogen werden. Hinsichtlich des Begriffs der Erstausbildung gibt es aber oft Unklarheiten, die dann zum Rechtsstreit führen. So wie in einem Fall, in dem das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entscheiden musste.

Die Klägerin bezog Kindergeld für ihre im Mai 1997 geborene Tochter. Im Februar 2021 beantragte sie, das Kindergeld für ihre Tochter bis zur Vollendung deren 25. Lebensjahres festzusetzen. Im Dezember 2020 hatte die Tochter das Ergebnis der Abschlussprüfung ihres Medizinstudiums erhalten und zum 01.01.2021 eine Weiterbildung zur Kinderärztin begonnen. Mit Bescheid vom 11.03.2021 wurde ab dem Monat April 2021 die Festsetzung des Kindergeldes aufgehoben, da die Tochter laut den vorliegenden Unterlagen ihre Hochschulausbildung im März 2021 beenden werde.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Kindergeld wurde zu Recht ab April 2021 verwehrt. Bei einer Erstausbildung muss es sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln, mit dem ein Abschluss durch eine Prüfung erworben wird. Es ist aber eine einheitliche Erstausbildung mit einer daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen. Ob die nach Erlangung des Abschlusses aufgenommene Berufstätigkeit die Hauptsache und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen, ist anhand einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall ist zwar ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen dem Medizinstudium und der Facharztausbildung zur Kinderärztin gegeben. Stellt man jedoch auf die Unterscheidung zwischen Hauptsache und Nebensache ab, tritt nach Ansicht des FG die Ausbildung im Rahmen der Facharztweiterbildung hinter der Berufstätigkeit des Kindes zurück. Die Tochter hat ihre Facharztweiterbildung zur Kinderärztin im Januar 2021 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden für eine Dauer von 60 Monaten aufgenommen, sich somit langfristig an einen Arbeitgeber gebunden. Die Vergütung für die Tätigkeit als Ärztin in Weiterbildung erhält sie vor allem für die von ihr erbrachte Arbeitsleistung - und nicht für die Teilnahme an der Berufsausbildungsmaßnahme.

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zum Thema: Einkommensteuer

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