Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
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Selbständige Tätigkeit oder Gewerbebetrieb: Wie ist die Aufbewahrung von Eizellen einzuordnen?
Unterhalt an Ex-Partner: Sonderausgabenabzug setzt früheren Trauschein voraus
Keine außergewöhnliche Belastung: Auch Strafprozesskosten für eigenes Kind sind nicht absetzbar
Ersatzerbschaftsteuer: Ausländische Familienstiftung kann in Deutschland steuerpflichtig sein
Bescheidänderung durch das Finanzamt: Zum Begriff der offenbaren Unrichtigkeit
Rechtzeitig abschicken reicht nicht: Schriftsatz muss unbedingt fristgerecht auf Gerichtsserver gespeichert sein
Besuch vom Finanzamt: Unangekündigte Wohnungsbesichtigung kann rechtswidrig sein
Gilt auch für die Sportförderung: Zahlungen an Athleten sind Betriebseinnahmen
Mündliche Verhandlung: Bloßes Risiko für schweren COVID-19-Verlauf rechtfertigt keine Verlegung
Pflegepauschbetrag in der Einkommensteuererklärung: Pflege muss persönlich, häuslich und unentgeltlich sein
Entlastung von Familien: Kindergeld, Freibeträge & Co. im Überblick
Jahresendspurt: Diese Tipps drücken die Einkommensteuer
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Auch wenn die entsprechende Steuererklärung erst im Jahr 2023 einzureichen ist: In den letzten Wochen des alten Jahres können Steuerzahler noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2022 zu senken:
- Werbungskosten: Jedem Arbeitnehmer steht eine Werbungskostenpauschale zu, die das Finanzamt automatisch vom Arbeitslohn abzieht. Für das Jahr 2022 hat der Steuergesetzgeber die Pauschale rückwirkend von 1.000 EUR auf 1.200 EUR angehoben. Macht der Arbeitnehmer jedes Jahr konstant berufliche Kosten bis zur Höhe der Pauschale geltend, erzielt er keinen steuerlichen Mehrwert, da die Pauschale ohnehin gewährt wird. Es lohnt sich daher häufig, berufliche Kosten jahresweise zusammenzuballen, damit die 1.200-EUR-Grenze in einem Jahr übersprungen wird und in einem anderen Jahr dann der Pauschbetrag greift. Steuerzahler sollten noch vor Jahresende zusammenrechnen, ob ihre tatsächlich angefallenen Werbungskosten für 2022 den Pauschbetrag bereits erreicht haben bzw. übersteigen. Zu den Werbungskosten zählen die Pendlerpauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer: 0,38 EUR), die Kosten für Arbeitsmittel, Berufskleidung und Fortbildungen sowie Gewerkschaftsbeiträge. Auch die Homeoffice-Pauschale von 5 EUR pro Tag im Homeoffice (maximal 600 EUR pro Jahr) sollte nicht vergessen werden. Sind alle Kosten zusammengerechnet höher als der Pauschbetrag, können vor dem Jahreswechsel noch schnell beruflich veranlasste Anschaffungen getätigt und beispielsweise Computer, Schreibtisch oder Bürostuhl gekauft werden. Arbeitsmittel dürfen sogar "auf einen Schlag" im Zahlungsjahr abgesetzt werden, wenn sie nicht mehr als 800 EUR netto (952 EUR brutto) gekostet haben.
- Außergewöhnliche Belastungen: Selbst getragene Kosten für ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente und Brillen können als außergewöhnliche Belastungen abgerechnet werden. Bevor sich die Kosten steuermindernd auswirken, bringt das Finanzamt aber eine sogenannte zumutbare Belastung in Abzug. Weil die zumutbare Belastung jedes Jahr aufs Neue übersprungen werden muss, sollten Steuerzahler ihre Krankheitskosten - genau wie Werbungskosten - möglichst jahresweise zusammenballen, um einen steueroptimalen Abzug zu erreichen. Zwar ist in der Regel nicht planbar, wann Krankheitskosten anfallen, ein paar Einflussmöglichkeiten haben Steuerzahler aber schon: Zunächst sollten sie sämtliche Krankheitskosten zusammenrechnen, die im Jahr 2022 bereits angefallen sind. Ergibt die Berechnung, dass die zumutbare Belastung für das Jahr bereits überschritten ist, können Steuerzahler noch schnell nachlegen und beispielsweise noch eine Brille kaufen. Ergibt die überschlägige Berechnung, dass 2022 bisher nur wenige oder noch gar keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann es sinnvoll sein, absehbare Kosten auf 2023 zu verschieben.
- Handwerkerleistungen: Private Haushalte dürfen Lohnkosten für Handwerker mit 20 % von der tariflichen Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Lohnkosten bis 6.000 EUR pro Jahr an, der Steuerbonus beträgt also maximal 1.200 EUR. Eine Steuerersparnis kurz vor Jahresende ist drin, wenn Steuerzahler die Höchstbeträge für 2022 noch nicht komplett ausgeschöpft haben. In diesem Fall können sie vor Silvester noch offene Handwerkerrechnungen begleichen oder ausstehende Reparaturen in Auftrag geben und bezahlen. Sind die Höchstbeträge für 2022 bereits voll ausgeschöpft, sollten die Kosten möglichst auf das nächste Jahr verschoben werden.
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