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Erbschaftsteuerzahlung: Muss man Erbschaftsteuer zahlen, auch wenn vom Erbe nichts übrig ist?
Wenn jemand stirbt und es kein oder kein gültiges Testament gibt, werden die Erben nach dem Gesetz bestimmt. Dabei werden die familiären Beziehungen berücksichtigt. Und so kann es sein, dass ein Familienmitglied erbt, obwohl der Erblasser das vielleicht gar nicht wollte. Taucht später noch ein Testament auf, kann das Erbe auf die darin benannten Erben übergehen. Diese müssen dann auch Erbschaftsteuer zahlen. Aber was ist, wenn das Erbe bereits vollständig ausgegeben wurde? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob in einem solchen Fall trotzdem Erbschaftsteuer zu zahlen ist.
Der Erblasser setzte am 27.01.2005 in einem handschriftlichen Testament seine Mutter I, B und den Kläger zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Erblasser verstarb im August 2006. Daraufhin beantragten seine Mutter I und seine Schwester C als gesetzliche Erben einen Erbschein. Da das Testament des Erblassers zu dem Zeitpunkt nicht bekannt war, wurde der Erbschein erteilt. Nachdem das Testament auftauchte, folgte ein langwieriger Zivilrechtsstreit, in dem B einen Erbschein über ein Drittel des Erbes begehrte. Das Amtsgericht ordnete im November 2014 die Sicherstellung des erteilten Erbscheins an, die im September 2016 rechtskräftig wurde. Im November 2016 wurde ein Erbschein erteilt, wonach I, B und der Kläger je ein Drittel erbten. Ende 2018 setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger fest. Dieser erhob Einspruch und beantragte eine Herabsetzung der Steuer auf 0 EUR, da I und C das Erbe vollständig verbraucht hätten und er, der Kläger, nichts aus dem Nachlass erhalten habe.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Festsetzung der Erbschaftsteuer erfolgte zwar rechtmäßig, da der Todestag für die Ermittlung der Erbschaftsteuer maßgeblich ist. Die Festsetzungsfrist der Erbschaftsteuer war jedoch noch nicht abgelaufen, da diese erst mit Ablauf des Kalenderjahres der Kenntnis des Erwerbs begann. Somit konnte noch Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger festgesetzt werden. Allerdings ist im Streitfall der Hilfsantrag begründet. Nach dem Gesetz können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Die Voraussetzungen hierfür waren im Streitfall gegeben. Der Kläger ist aufgrund seines Erwerbs von Todes wegen nicht bereichert worden, weil er keine Vermögenswerte aus dem Nachlass erhalten hat. Daher konnte die Steuer auf 0 EUR herabgesetzt werden.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |