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Übergangsfrist verlängert: Umsatzsteuerpflicht für Kommunen
Mit der gesetzlichen Neuregelung zur Unternehmereigenschaft nach § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) eine neue Zeitrechnung angebrochen. In der Vergangenheit galten jPöR ausschließlich im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art als umsatzsteuerliche Unternehmer. Während originär hoheitliche Tätigkeiten auch weiterhin von der Umsatzsteuer ausgenommen sind, werden Leistungen, die jPöR unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen oder die andere Wirtschaftsteilnehmer genauso wie die öffentliche Hand erbringen könnten, nach der neuen Rechtslage nun umsatzsteuerlich relevant. Daher sind beispielsweise Leistungen wie die Überlassung von Parkplätzen oder die Beglaubigung von Dokumenten auf eine mögliche Umsatzsteuerpflicht zu prüfen.
Einer Pressemitteilung des Finanzministeriums Thüringen ist zu entnehmen, dass der Freistaat die Neuregelung erst ab dem 01.01.2025 anwenden wird. Die Kommunen können jedoch selbst entscheiden, ob sie die alte Regelung noch längstens bis zum 31.12.2024 anwenden oder bereits unter der neuen Rechtslage tätig werden.
Sofern Kommunen die Verlängerung der Frist in Anspruch nehmen, liegen bis zum 31.12.2024 auf kommunaler Ebene nur dann steuerbare Umsätze vor, wenn diese im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden. Unterhält eine Kommune weder einen Betrieb gewerblicher Art noch einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und bezieht sie auch keine innergemeinschaftlichen Leistungsbezüge, so sind auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Jahreserklärungen abzugeben. Für Leistungen außerhalb eines Betriebs gewerblicher Art oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs darf in Rechnungen und Verträgen keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden. Sollte Umsatzsteuer ausgewiesen sein, wird diese gegenüber dem Finanzamt auch geschuldet.
Wird die Verlängerung der Frist nicht in Anspruch genommen, müssen die Kommunen ihre ursprüngliche Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt widerrufen. Spätestens allerdings zum 01.01.2025 müssen die Kommunen § 2b UStG anwenden und für bestimmte Leistungen Umsatzsteuer ausweisen.
Hinweis: Die Neuregelung sollte eigentlich bereits ab dem 01.01.2023 greifen. Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde die zwingende Anwendung des § 2b UStG jedoch noch einmal um zwei Jahre verschoben.
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