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Dreitagesfiktion: Wann beginnt die Einspruchsfrist bei späterer Zustellung des Bescheids?
Wenn das Finanzamt Ihnen einen Bescheid zuschickt und Sie dagegen Einspruch einlegen wollen, müssen Sie die Einspruchsfrist beachten. Diese beträgt normalerweise vier Wochen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Einspruch unzulässig. Da das Finanzamt aber nicht von jedem Bescheid weiß, wann er denn genau beim jeweiligen Steuerpflichtigen ankommt, gibt es die sogenannte Dreitagesfiktion. Danach geht man davon aus, dass der Brief am dritten Tag nach Aufgabe zur Post angekommen sein muss. Aber was ist, wenn in dieser Zeit keine Zustellung stattfand? Verlängert sich dann die Zeit? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte darüber zu urteilen.
Im zugrundeliegenden Fall erließ das Finanzamt aufgrund der von der Klägerin eingereichten Einkommensteuererklärung am 15.06.2018 einen Einkommensteuerbescheid für 2017. Die Klägerin war vom 02.05.2018 bis zum 19.06.2018 nachweislich nicht zu Hause und fand den Bescheid folglich auch erst am 19.06.2018 in ihrem Briefkasten. Noch am gleichen Tag übersandte sie ihn per Fax an eine Steuerberatungsgesellschaft. Diese legte am 19.07.2018 Einspruch gegen den Bescheid ein und gab an, dass dieser erst am 19.06.2018 eingegangen sei. Nach Ansicht des Finanzamts war die Einspruchsfrist jedoch bereits am 18.07.2018 abgelaufen und der Einspruch daher unzulässig.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Bescheid sei zwar am 15.06.2018 zur Post aufgegeben worden, die Zugangsvermutung finde aber in diesem Fall deshalb keine Anwendung, weil an der Wohnung der Klägerin innerhalb der Dreitagesfrist nach dem 15.06.2018 regelmäßig nicht an allen Werktagen vom Postdienstleistungsunternehmen C-AG Post zugestellt worden sei. Zwar finde die Zugangsvermutung auch dann Anwendung, wenn zum Beispiel wegen mehrerer arbeitsfreier Tage oder Personalausfall innerhalb der Dreitagesfrist an zwei Tagen keine Zustellung stattgefunden habe. Insoweit handele es sich jedoch um Sonderkonstellationen, die die grundsätzliche Anwendung der Zugangsvermutung nicht in Frage stellen könnten. Im Streitfall sei es jedoch anders, da planmäßig an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Zustellung erfolgt sei und diese zwei Tage in den Dreitageszeitraum gefallen seien.
Die Revision wurde zugelassen, da es das FG für höchstrichterlich klärungsbedürftig hält, ob die Zugangsvermutung entfällt, wenn innerhalb der dort genannten Dreitagesfrist an einem Werktag regelmäßig keine Postzustellung stattfindet.
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