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Operative Fettabsaugung: Umgang mit Kosten für wissenschaftlich (nicht) anerkannte Heilbehandlung

Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung abrechnen will, muss gegenüber dem Finanzamt verschiedene Stufen der Nachweisführung beachten:

  • Kosten für übliche Heilbehandlungen werden in der Regel ohne besonderen Nachweis anerkannt.
  • Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, wie beispielsweise Hörgeräte, müssen durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers belegt werden.
  • Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden sind nur absetzbar, wenn der Steuerbürger ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen kann, wonach die Behandlung zwangsläufig ist. Dieser sogenannte qualifizierte Nachweis muss vor dem Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war eine Fettabsaugung (Liposuktion) infolge einer Erkrankung des Fettgewebes (Lipödem) als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode einzustufen, so dass die hohen Nachweishürden galten. Nun hat das Gericht jedoch seine Auffassung geändert und entschieden, dass die Kosten für die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder der ärztlichen Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung abgesetzt werden dürfen. Grund für diesen Richtungswechsel war die Erkenntnis des Gerichts, dass über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter Medizinern seit 2016 kein nennenswerter Streit mehr besteht. Zuvor hatte das Gericht medizinische Fachbeiträge ausgewertet.

Hinweis: Die Kosten für eine Liposuktion sind ab 2016 ohne besonderen Nachweis abziehbar, da steuerlich nun eine übliche Heilbehandlung vorliegt. Wichtig ist aber, dass die Behandlung nicht aus rein kosmetischen Gründen erfolgt ist, sondern zur Behandlung einer Erkrankung.

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zum Thema: Einkommensteuer

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