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Entnahme: Klärung bezüglich Alt-Photovoltaikanlagen
Im Dezember 2022 wurden steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen beschlossen. Das Bundesfinanzministerium hat sich mit Schreiben vom 27.02.2023 damit auseinandergesetzt. Viele Betroffene sind jedoch hinsichtlich der Regelung zur Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen verunsichert. Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen (FinMin NRW) klärt nun auf.
Bis zum 31.12.2022 wurde eine gemischt genutzte Photovoltaikanlage regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Der Betreiber konnte (bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung) die Vorsteuer aus dem Erwerb der Anlage abziehen, musste aber in diesem Fall neben der Lieferung des erzeugten Stroms auch eine unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterwerfen. Zum 01.01.2023 wurde der Nullsteuersatz eingeführt. Viele Betreiber erklären nun eine Entnahme der Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz, um dann eine unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des selbstgenutzten Stroms nicht mehr der Besteuerung unterwerfen zu müssen.
Das FinMin NRW erklärt hierzu, dass eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage nur dann möglich sei, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet würden. Davon sei aus Vereinfachungsgründen stets auszugehen, wenn ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms zum Beispiel in einer Batterie gespeichert werde. Das gelte auch dann, wenn mit Hilfe einer Wallbox die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen werde, und auch, wenn eine Wärmepumpe verwendet werde. Auf die konkrete Art der Wärmepumpe (Luft-Luft-Wärmepumpe, Luft-Wasser-Wärmepumpe etc.) komme es nicht an. Tragbare Batterien und Powerbanks seien nicht umfasst. Diese Vereinfachungsregelung sei auch dann anzuwenden, wenn nach der Entnahme tatsächlich mehr als 10 % des Stroms weiterveräußert würden.
Die Entnahme könne entweder im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. in der Jahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Eine Vorsteuerberichtigung sei nicht vorzunehmen, da sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Entnahme nicht geändert hätten. Die beim Erwerb gezogene Vorsteuer könne nicht rückwirkend versagt werden.
Hinweis: Die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber ist auch nach Entnahme der Anlage eine unternehmerische Tätigkeit und umsatzsteuerpflichtig. Wird die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen, so wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Wurde beim Erwerb der Anlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, gilt dieser Verzicht für fünf Jahre.
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