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Datenübermittlung: Finanzamt berechnet irrtümlich Steuern auf Grundrentenzuschlag
Vielen Rentenempfängern, die wegen ihrer geringen Rente einen Grundrentenzuschlag erhalten, bringt der Steuerbescheid 2021 und 2022 eine teure Überraschung: Das Finanzamt berechnet Steuern auf den Zuschlag, obwohl dieser rückwirkend ab dem 01.01.2021 steuerfrei ist. Ursache hierfür ist, dass die Deutsche Rentenversicherung die maßgebenden elektronischen Daten Anfang 2023 noch nicht korrekt an das Finanzamt melden konnte, da die Steuerfreiheit erst Ende 2022 (mit dem Jahressteuergesetz 2022) beschlossen wurde. Zwar wird die Rentenversicherung die falsch übermittelten Daten korrigieren, dennoch belasten diese erst einmal die Haushaltskasse von Ruheständlern - insbesondere, wenn diese ohnehin wenig Rente haben.
Hinweis: In Deutschland erhalten rund 1,1 Millionen Menschen den Grundrentenzuschlag zu ihrer gesetzlichen Rente. Langjährig Versicherte, die gearbeitet, wenig verdient, Kinder erzogen, Angehörige gepflegt und regelmäßig Rentenbeiträge gezahlt haben, sollen durch den Zuschlag eine existenzsichernde Rente erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung ermittelt von sich aus, wer Anspruch darauf hat. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Welche Beträge von der Rentenversicherung an die Finanzämter gemeldet wurden, lässt sich der "Information über die Mitteilung an die Finanzverwaltung" für das jeweilige Jahr entnehmen, der sogenannten Rentenbezugsmitteilung. Wer im Jahr 2021 bzw. 2022 den Grundrentenzuschlag erhalten hat, kann so prüfen, ob in dem gemeldeten Rentenbetrag der Bruttojahresrente fälschlicherweise auch der gezahlte Grundrentenzuschlag enthalten ist. Korrekt ist die Rentenbezugsmitteilung, wenn der steuerfreie Zuschlag gesondert ausgewiesen wird. Es empfiehlt sich, in der Steuererklärung ergänzende Angaben zu machen und darauf hinzuweisen, dass die Grundrentenzuschläge nicht zu versteuern sind.
Hinweis: Sind die Bescheide bereits ergangen und ist der Grundrentenzuschlag darin fälschlicherweise besteuert worden, müssen betroffene Ruheständler jedoch keinen Einspruch einlegen, da das Finanzamt den Steuerbescheid automatisch korrigiert, sobald die Rentenversicherung die korrigierten Daten übermittelt hat. Eine Bescheidänderung kann verfahrensrechtlich auch nach Ablauf der Einspruchsfrist erfolgen, da die Abgabenordnung hierfür eine spezielle Korrekturnorm zu Fällen der Datenübermittlung durch Dritte vorsieht.
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