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Zustellungsfiktion: Wann genau die Einspruchsfrist gegen einen Bescheid beginnt
Wenn Sie einen Bescheid vom Finanzamt erhalten und dieser aus Ihrer Sicht fehlerhaft ist, können Sie Einspruch dagegen einlegen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Sie den Bescheid erhalten haben. Aber woher weiß das Finanzamt eigentlich, wann Sie den Bescheid erhalten? Zur Beantwortung dieser Frage gibt es im Gesetz die sogenannte Zustellungsfiktion, wonach man davon ausgeht, dass der Brief innerhalb eines Dreitageszeitraums bei Ihnen eingeht. In einem Streitfall wurden die Bescheide im Zentralversand der Finanzbehörde gedruckt. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste darüber entscheiden, ob dann eine verlängerte Frist gilt.
Mit Bescheid vom 02.09.2021 stellte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für 2020 für den Kläger gesondert fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 07.10.2021 über das Elster-Portal Einspruch ein. Das Finanzamt verwarf diesen Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 08.10.2021 als unzulässig. Grund: Die Frist sei bereits überschritten. Nach Ansicht des Klägers aber war der Einspruch nicht verfristet, da er den Bescheid erst am 07.09.2021 erhalten habe. Fünf Tage Postlaufzeit seien wahrscheinlicher als drei Tage. Auch sei der Tag der Aufgabe zur Post nicht nachgewiesen.
Das FG folgte der Ansicht des Klägers jedoch nicht. Der Einspruch sei zu spät eingegangen. Die Dreitagesbekanntgabefiktion greife nur dann, wenn feststehe, wann der mit einfachem Brief übersandte Verwaltungsakt tatsächlich zur Post aufgegeben worden sei, wobei es nicht auf das Bescheiddatum ankomme. Lasse sich das Aufgabedatum des Bescheids aber nicht feststellen, so sei die Fiktion nicht anwendbar. In den Fällen, in denen ein privater Postdienstleister oder ein Subunternehmer eingeschaltet werde, könne es eventuell einen längeren Postlauf geben.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe allerdings fest, dass der Bescheid am 02.09.2021 zur Post aufgegeben worden sei. Beim Zentralversand sei sichergestellt worden, dass Bescheiddatum und Postaufgabedatum regelmäßig übereinstimmten. Es sei auch ausgeschlossen, dass der Bescheid versehentlich nicht gedruckt oder an die Post übergeben worden sein könnte. Im Bereich des Drucks und Versands von Steuerbescheiden werde ein Vieraugenprinzip angewendet. Für das FG bestanden daher nach der Beweisaufnahme keine Zweifel daran, dass der Bescheid dem Kläger innerhalb des Dreitageszeitraums zugegangen war.
Hinweis: Das Einhalten von Fristen ist essentiell, wenn es um Anträge, Erklärungen und Einsprüche geht. Wir behalten jedes Datum für Sie im Blick.
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