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BMF-Schreiben: Umsatzsteuerbefreiung für Laborleistungen Sozialversicherungspflicht: Pool-Arzt im vertragszahnärztlichen Notdienst ist abhängig beschäftigt Ruhestandsbeamte: Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit eröffnet Werbungskostenabzug Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für Pflegewohngemeinschaft sind abziehbar Männliches Paar mit Kinderwunsch: Kosten für Ersatzmutter sind nicht absetzbar Für Rentner und Pensionäre: Vier Bundesländer akzeptieren vereinfachte Einkommensteuererklärung Ukraine-Krieg: Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024 Aktuelle Steuerschätzung: Bundesfinanzminister sieht keine neuen Verteilungsspielräume Kurzfristiger Flugausfall: Aufhebung des Verhandlungstermins muss besonders begründet werden Gerichtsverhandlung per Videokonferenz: Prozessbeteiligte müssen sich direkt sehen können Kapitalerträge: Ist der Nutzungsersatz bei Darlehenswiderruf steuerpflichtig? Versicherungsleistung: Wie wird eine befristete Berufsunfähigkeitsrente besteuert? Kindergeld und Kinderbonus: Wann der Anspruch für ein Pflegekind beginnt Fragliche Steuerpflicht: Sparer-Pauschbetrag bei beschränkter Steuerpflicht? Steuerfreie Zuwendung an eine Stiftung: Fragliche Erbschaftsteueraufhebung Steuerformulare: Kann ein Bescheid nach Bekanntwerden eines Fehlers geändert werden? Bescheidänderung: Risikomanagement beim Finanzamt Weltweite Steuergerechtigkeit: EU aktualisiert Liste unkooperativer Länder Katastrophenerlass in Schleswig-Holstein: Steuererleichterungen für Flutopfer Internationaler Informationsaustausch: Schweiz offenbart 3,6 Millionen Finanzkonten an Partnerstaaten Mobile Banking: Kontoauszüge sollten regelmäßig gesichert werden

Ruhestandsbeamte: Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit eröffnet Werbungskostenabzug

Rentnern und Pensionären steht alljährlich ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR zu, der im Normalfall in ihrem Steuerbescheid abgezogen wird, da zumeist keine höheren Werbungskosten angefallen sind. Zu den wenigen absetzbaren Kosten gehören bei Ruheständlern beispielsweise Kontoführungsgebühren (pauschal 16 EUR), Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften sowie Steuerberaterkosten, die anteilig auf die Erklärung des Ruhegehalts entfallen.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Ruhestandsbeamte auch die Kosten für eine fortgeführte ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen absetzen. Geklagt hatte eine pensionierte Landesbeamtin, die schon während ihrer aktiven Dienstzeit hauptamtlich für eine Gewerkschaft tätig war. Ab dem Ruhestandseintritt arbeitete sie für verschiedene Gremien der Gewerkschaft. Die Kosten dafür rechnete sie als Werbungskosten ab.

Der BFH gab grünes Licht für den Kostenabzug und vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen in einem hinreichenden Veranlassungszusammenhang mit ihren Versorgungsbezügen standen, da die Gewerkschaftsarbeit auf die Verbesserung ihrer Einkünfte als Ruhestandsbeamtin abzielte. Gewerkschaften sind solidarische Interessenvertretungen, deren Zweck auf die Verbesserung der beruflichen Bedingungen ihrer Mitglieder gerichtet ist. Der BFH verwies auf seine bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, die bei Kosten der Gewerkschaftsarbeit eines noch berufstätigen Steuerzahlers einen objektiven Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit bejaht.
Diese Grundsätze können nach Ansicht der Bundesrichter auch auf ehrenamtliche Gewerkschaftler im Ruhestand übertragen werden, denn Gewerkschaften vertreten nicht nur die beruflichen Interessen von berufstätigen Arbeitnehmern und Beamten, sondern auch die Interessen von Pensionären.

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zum Thema: Einkommensteuer

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