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Duales Studium: Ausbildungsaufwand kann als Werbungskosten abgerechnet werden

Immer mehr Abiturienten entscheiden sich für ein duales Studium: Während im Jahr 2014 noch 95.000 junge Leute dual studierten, stieg die Zahl im Jahr 2022 auf 120.500 an. Neben der Vorbereitung auf das eigentliche Arbeitsleben und der Integration in ein Unternehmen mit Aussicht auf einen Arbeitsplatz ist die feste Vergütung während des Studiums ein großer Vorteil.

Auch steuerlich bieten sich dualen Studenten weitreichende Vorteile: Da das duale Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses mit einem Betrieb erfolgt, können dual Studierende genau wie alle anderen Arbeitnehmer sämtliche beruflich bedingte Ausgaben unbegrenzt als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen. Zu den Werbungskosten zählen alle Aufwendungen, die für das duale Studium anfallen und nachgewiesen werden können; daher sollten sämtliche Belege aufgehoben werden. Die Tatsache, dass es sich um eine Erstausbildung handelt, ist hier kein Hindernis.

Zu den typischen Werbungskosten zählen Arbeitsmittel. Werden für das Studium ein leistungsfähiger PC, Laptop oder Tablet, Drucker, Software, Taschenrechner, Internetanschluss, Bücherregal oder Schreibtisch benötigt, lassen sich diese Ausgaben absetzen. Auch Büromaterial, Druckerpapier, Fachliteratur, spezielle Berufsbekleidung oder Werkzeuge für den praktischen Teil im Betrieb werden anerkannt.

Hinweis: Abziehbar sind aber nur selbstgetragene Ausgaben und nicht diejenigen, die vom Arbeitgeber übernommen wurden.

Steuerlich abgerechnet werden können ferner die Bewerbungskosten im Vorfeld des Studiums sowie Kopiergeld und Druck- und Bindekosten für die Abschlussarbeit. Für Umzüge aufgrund des Studiums kann eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 177 EUR geltend gemacht werden, sofern der einzige Hausstand vorher im Elternhaus lag.

Duale Studenten können für die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb zudem die Entfernungspauschale oder die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel als Werbungskosten abziehen. Die Fahrten zur Hochschule zählen indes als Auswärtstätigkeit, so dass Reisekosten und - bei entsprechender Aufenthaltsdauer - die Verpflegungspauschalen angesetzt werden dürfen. Liegen Studienort und Ausbildungsbetrieb so weit auseinander, dass für die Hochschulsemester eine Zweitwohnung notwendig ist, können auch Übernachtungskosten (für die ersten drei Monate) steuerlich abgezogen werden; nach einer Unterbrechung von vier Wochen beginnt die Dreimonatsfrist sogar erneut. Dies gilt auch für betriebliche Lehrgänge außerhalb des Betriebs.

Hinweis: Andere Studierende im Bachelorstudiengang sowie außerbetriebliche Auszubildende können die Kosten ihrer ersten Berufsausbildung nur als Sonderausgaben abziehen. Dies bringt in der Praxis jedoch regelmäßig keinen Cent an Steuerersparnis ein, da keine oder niedrige Einkünfte erzielt werden (kein Verrechnungspotential für Kosten). Bei Sonderausgaben ist kein Verlustvortrag möglich, die angefallenen Kosten können ausschließlich mit den Einkünften im selben Jahr verrechnet werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

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