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Rundfunkgebühr: Mehrwertsteuer auf ORF-Gebühr zulässig?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das Erheben einer Mehrwertsteuer auf die Rundfunkgebühr in Österreich nicht gegen das EU-Recht verstößt.
Im Ausgangsverfahren beantragte eine Rundfunkteilnehmerin bei der Gebühren Info Service GmbH (GIS) die Rückerstattung der ihrer Meinung nach unrechtmäßig erhobenen Mehrwertsteuer auf das Programmentgelt. Sie argumentierte, dass die Dienstleistungen des Österreichischen Rundfunks (ORF) nach EU-Recht nicht der Mehrwertsteuer unterlägen. Die GIS lehnte diese Forderung ab. Nachdem auch das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hatte, legte die Teilnehmerin Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser verwies den Fall zur Klärung an den EuGH.
Der EuGH stellte klar, dass die Erhebung einer Mehrwertsteuer auf die Rundfunkgebühr in Österreich im Einklang mit dem EU-Recht steht. Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) stehe dem nicht entgegen, dass Österreich eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks der Mehrwertsteuer unterwerfe, die durch eine gesetzliche Zwangsgebühr finanziert werde, so die EU-Richter. Das Urteil bestätigt, dass die Besteuerungspraxis in Österreich mit den europäischen Vorschriften vereinbar ist.
Hinweis: In einem Fall aus Tschechien urteilte der EuGH 2016 anders. Danach stellt die tschechische Rundfunkgebühr kein Entgelt für eine steuerbare Dienstleistung im Sinne der MwStSystRL dar, weil es an einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch fehlt. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr ergibt sich nach tschechischem Recht allein aus dem Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts. Nach österreichischer Rechtslage wird im Gegensatz dazu ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis fingiert.
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