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Mündliche Verhandlung: Terminverlegung kann bei längerer psychischer Erkrankung des Klägers geboten sein

Wird ein Prozessbeteiligter vom Gericht zu einer mündlichen Verhandlung geladen und ist er am Verhandlungstag erkrankt, sollte er möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen, um seine Rechte umfassend zu wahren. Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung ohne den Erkrankten durch, verletzt es den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später wegen eines Verfahrensmangels angefochten werden kann.

Eine Terminverlegung lässt sich bei Erkrankung eines Prozessbeteiligten allerdings schwerlich erwirken, wenn dieser ohnehin einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, denn so wäre ja auch im Krankheitsfall für fachkundige Vertretung gesorgt. Dass eine Terminverlegung in diesem Fall dennoch erreicht werden kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Kläger an einer länger dauernden psychischen Erkrankung litt. Sein Prozessbevollmächtigter hatte vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) mehrmals die Verlegung der mündlichen Verhandlung beantragt und ein ärztliches Attest eingereicht. Das FG verschob den Termin jedoch nicht und wies die Klage nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ab.

Der BFH sah in diesem Vorgehen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Die Bundesrichter erklärten, dass das FG den Terminverlegungsantrag nicht ohne weitere Sachverhaltsermittlungen zum Gesundheitszustand und zur Prozessfähigkeit des Klägers hätte ablehnen dürfen. Durch das ärztliche Attest sei glaubhaft gemacht worden, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, mit seinem Prozessbevollmächtigten zu kommunizieren. Letzterem sei somit kein fundierter Vortrag möglich gewesen. Das FG hätte sich beispielsweise durch Anhörung des behandelnden Arztes ein genaueres Bild von der Erkrankung machen müssen.

Hinweis: Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück an das FG.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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