Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für alle

Einkommensteuervorauszahlungen: Finanzamt darf auch Beträge für zukünftige Jahre festsetzen Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses: Heisenberg-Stipendium ist steuerfrei Freiwilliges soziales Jahr nach Bachelor: Kindergeldanspruch kann an Erwerbstätigkeitsprüfung scheitern Erbengemeinschaft mit Grundbesitz: Erbteilskauf setzt Spekulationsfrist nicht in Gang Gerichtsverhandlung per Videokonferenz: Prozessbeteiligte müssen genügend Internetbandbreite mitbringen Verspätete Beschwerdebegründung: Prozessbeteiligter muss Eingangsbestätigung kontrollieren Kosten für private Bildungseinrichtung: Zahlungen an einen Förderverein können Schulgeld sein Kindergeld: Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung Fremde Steuerschuld: Kann man die für einen anderen gezahlte Steuer zurückfordern? Steuererklärung: Wenn das Finanzamt die beigefügten Unterlagen nicht beachtet BayLfSt präzisiert: Umsätze in Kindertageseinrichtungen und Schulen Unbürokratische Lösung: Kuchenverkauf an Schulen und Kitas bleibt umsatzsteuerfrei Einkommensteuererklärung 2023: Vorteil aus Gaspreisbremse muss doch nicht versteuert werden Zweitwohnungsteuer: Gemeinsame Arbeitswohnung von Eheleuten ist nicht befreit Antragsveranlagung: Wann sich die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnt Anhängige Musterverfahren: Steuerpflicht für Energiepreispauschale auf dem Prüfstand Photovoltaikanlagen: Einspeisevergütungen setzen Sinkflug fort Pflegepauschbetrag: Pflegepersonen können bis zu 1.800 EUR pro Jahr absetzen Zinsgünstige Darlehen: KfW-Bank fördert wieder klimafreundliche Neubauten

Steuererklärung: Wenn das Finanzamt die beigefügten Unterlagen nicht beachtet

Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermitteln, wird diese durch ein Risikomanagementsystem geprüft. Hieraus können sich Meldungen zu Sachverhalten ergeben, die vom Sachbearbeiter genauer zu untersuchen sind. Allerdings kann das Risikomanagementsystem auch nicht alle denkbaren Sachverhalte identifizieren, so dass die Sachbearbeiter bei manchen Konstellationen auch dann besonders genau hinsehen werden, wenn es keine Meldung gab, der Steuerpflichtige jedoch weitere Unterlagen beigefügt hat. In einem solchen Sachverhalt musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob ein Fehler des Sachbearbeiters vorlag und ob der bereits erlassene Bescheid geändert werden kann.

Der Kläger ist Pilot und war im Streitjahr eine Zeit lang für einen in Irland ansässigen Arbeitgeber (C) tätig. Den ausländischen Arbeitslohn erklärte er in der Anlage AUS. Den von C bezogenen Arbeitslohn trug er in der Anlage N-AUS ein, so dass das elektronische Formular eine Differenz von 0 EUR ermittelte und diese in die Anlage N übertrug. Der Kläger hatte der Steuererklärung unter anderem ein "Employment Detail Summary 2019" über in Irland erzielte Einkünfte beigefügt. Das Finanzamt legte dar, dass die Eintragung in Anlage N-AUS nicht hätte erfolgen dürfen. In den Steuererklärungsvordrucken wurde ein diesbezüglicher klarstellender Hinweis in Klammern allerdings erst ab dem Jahr 2020 ergänzt.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Eine Änderungsmöglichkeit wegen offenbarer Unrichtigkeit bestand nicht. Die fehlerhafte Eintragung des Klägers bei der Erstellung seiner elektronischen Steuererklärung sei kein Schreibfehler, sondern den Gegebenheiten des Programms geschuldet. Auch habe es in den Akten keinen Prüfhinweis auf den Progressionsvorbehalt (das steuerfreie Gehalt) gegeben. Dass das Finanzamt die irische Lohnbescheinigung offenkundig übersehen habe, sei dem Kläger ebenfalls nicht als Fehler anzulasten. Die Bescheinigung habe der Erklärung unstreitig beigelegen und es sei erkennbar gewesen, dass die Einkünfte im Ausland erzielt worden seien.

Vielmehr liege ein Fehler in der Sachverhaltsermittlung durch das Finanzamt vor. Die Sachbearbeiterin habe die Bescheinigung nicht berücksichtigt, da sie nur die Prüfhinweise abgearbeitet habe, ohne die miteingereichten Anlagen durchzusehen. Aufgrund eines Fehlers in der Sachverhaltsermittlung sei keine Bescheidänderung möglich.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.