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Einkommensteuervorauszahlungen: Finanzamt darf auch Beträge für zukünftige Jahre festsetzen Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses: Heisenberg-Stipendium ist steuerfrei Freiwilliges soziales Jahr nach Bachelor: Kindergeldanspruch kann an Erwerbstätigkeitsprüfung scheitern Erbengemeinschaft mit Grundbesitz: Erbteilskauf setzt Spekulationsfrist nicht in Gang Gerichtsverhandlung per Videokonferenz: Prozessbeteiligte müssen genügend Internetbandbreite mitbringen Verspätete Beschwerdebegründung: Prozessbeteiligter muss Eingangsbestätigung kontrollieren Kosten für private Bildungseinrichtung: Zahlungen an einen Förderverein können Schulgeld sein Kindergeld: Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung Fremde Steuerschuld: Kann man die für einen anderen gezahlte Steuer zurückfordern? Steuererklärung: Wenn das Finanzamt die beigefügten Unterlagen nicht beachtet BayLfSt präzisiert: Umsätze in Kindertageseinrichtungen und Schulen Unbürokratische Lösung: Kuchenverkauf an Schulen und Kitas bleibt umsatzsteuerfrei Einkommensteuererklärung 2023: Vorteil aus Gaspreisbremse muss doch nicht versteuert werden Zweitwohnungsteuer: Gemeinsame Arbeitswohnung von Eheleuten ist nicht befreit Antragsveranlagung: Wann sich die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnt Anhängige Musterverfahren: Steuerpflicht für Energiepreispauschale auf dem Prüfstand Photovoltaikanlagen: Einspeisevergütungen setzen Sinkflug fort Pflegepauschbetrag: Pflegepersonen können bis zu 1.800 EUR pro Jahr absetzen Zinsgünstige Darlehen: KfW-Bank fördert wieder klimafreundliche Neubauten

Antragsveranlagung: Wann sich die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnt

Wer freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgibt (sogenannter Antragsveranlager), erhält von seinem Finanzamt nach Berechnungen des Statistischen Bundesamts im Durchschnitt eine Steuererstattung von 1.095 EUR pro Jahr. 88 % aller freiwilligen Steuererklärungen führen zu einer Erstattung.

Antragsveranlager sind regelmäßig Studenten, ledige Arbeitnehmer mit Steuerklasse 1 oder Doppelverdiener mit Steuerklasse 4 ohne Nebeneinkünfte. Sie sollten durch einen Steuerberater prüfen lassen, ob sie ihre einbehaltene Lohnsteuer über eine Erklärungsabgabe zurückholen können.

Eine freiwillige Steuererklärung kann bis zu vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres nachträglich beim Finanzamt eingereicht werden. Für das Steuerjahr 2020 kann die Erklärung also noch bis Ende 2024 abgegeben werden. Ist man schon dabei, die Unterlagen hierfür zusammenzustellen, können zeitgleich noch die Erklärungen für die Jahre 2021 bis 2023 mit erledigt werden, so dass die Steuererstattung vervielfacht werden kann. Zinsen auf den Erstattungsbetrag zahlt das Finanzamt zudem aus, wenn mit der freiwilligen Abgabe länger als 15 Monate nach dem Ende des Steuerzeitraums gewartet wurde.

Eine freiwillige Erklärungsabgabe lohnt für Antragsveranlager insbesondere, wenn sich folgende Positionen absetzen lassen:

  • Sonderausgaben (z.B. Kirchensteuer, Spenden, Altersvorsorgebeiträge, Ausbildungskosten)
  • Kinderbetreuungskosten
  • außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten)
  • Behindertenpauschbetrag
  • Pflegepauschbetrag
  • Unterhaltszahlungen an volljährige Personen ohne Kindergeldanspruch
  • Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen im Privathaushalt
  • Abgeltungsteuereinbehalt durch ungünstige Aufteilung von Freistellungsaufträgen
  • hohe Werbungskosten über dem Pauschbetrag (in den Jahren 2020 und 2021: 1.000 EUR, im Jahr 2022: 1.200 EUR und im Jahr 2023: 1.230 EUR)

Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mehr als 20 km bei einer 5-Tage-Woche, ist die Pauschale überschritten. Gleiches gilt bei 210 Homeoffice-Tagen pro Jahr. Kommen berufliche Weiterbildungskosten, Arbeitszimmer, Dienstreisen, Arbeitsmittel oder ein doppelter Haushalt dazu, lässt sich der Steuererstattungsbetrag weiter erhöhen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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