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Einkommensteuervorauszahlungen: Finanzamt darf auch Beträge für zukünftige Jahre festsetzen Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses: Heisenberg-Stipendium ist steuerfrei Freiwilliges soziales Jahr nach Bachelor: Kindergeldanspruch kann an Erwerbstätigkeitsprüfung scheitern Erbengemeinschaft mit Grundbesitz: Erbteilskauf setzt Spekulationsfrist nicht in Gang Gerichtsverhandlung per Videokonferenz: Prozessbeteiligte müssen genügend Internetbandbreite mitbringen Verspätete Beschwerdebegründung: Prozessbeteiligter muss Eingangsbestätigung kontrollieren Kosten für private Bildungseinrichtung: Zahlungen an einen Förderverein können Schulgeld sein Kindergeld: Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung Fremde Steuerschuld: Kann man die für einen anderen gezahlte Steuer zurückfordern? Steuererklärung: Wenn das Finanzamt die beigefügten Unterlagen nicht beachtet BayLfSt präzisiert: Umsätze in Kindertageseinrichtungen und Schulen Unbürokratische Lösung: Kuchenverkauf an Schulen und Kitas bleibt umsatzsteuerfrei Einkommensteuererklärung 2023: Vorteil aus Gaspreisbremse muss doch nicht versteuert werden Zweitwohnungsteuer: Gemeinsame Arbeitswohnung von Eheleuten ist nicht befreit Antragsveranlagung: Wann sich die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnt Anhängige Musterverfahren: Steuerpflicht für Energiepreispauschale auf dem Prüfstand Photovoltaikanlagen: Einspeisevergütungen setzen Sinkflug fort Pflegepauschbetrag: Pflegepersonen können bis zu 1.800 EUR pro Jahr absetzen Zinsgünstige Darlehen: KfW-Bank fördert wieder klimafreundliche Neubauten

Anhängige Musterverfahren: Steuerpflicht für Energiepreispauschale auf dem Prüfstand

Ab September 2022 wurde die Energiepreispauschale (EPP) als Kompensation für die hohen Energiekosten an die Bürger ausgezahlt. Von der Einmalzahlung in Höhe von 300 EUR profitierten Arbeitnehmer, Selbständige, Pensionäre und Rentner. Der Wermutstropfen: Die Pauschale muss versteuert werden - bei Arbeitnehmern und Pensionären als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, bei Selbständigen und Rentnern als sonstige Einkünfte. Schon früh mehrten sich in der Fachwelt die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. hatte bereits im April 2022 gefordert, von der Besteuerung der EPP abzusehen. Der Verband kritisierte, dass der Zuschuss einer Einkommensart des Einkommensteuergesetzes zugeordnet wird.

Nun kommt weitere Bewegung in die Sache: Beim Finanzgericht Münster ist eine Klage zur Rechtmäßigkeit der Besteuerung der EPP anhängig (Az. 14 K 1425/23 E). Das Verfahren betrifft die EPP I, die an Erwerbstätige ausgezahlt wurde. Die Besteuerung der EPP II, die an Rentner und Versorgungsempfänger gezahlt wurde, wird mittlerweile vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern überprüft (Az. 3 K 231/23).

Hinweis: Sofern möglich, sollten Steuerbescheide zur Frage der Besteuerung der EPP verfahrensrechtlich offengehalten werden. Dies kann über einen Einspruch erfolgen, mit dem beim Finanzamt das Ruhen des Verfahrens beantragt wird. Zwar besteht ein Anspruch auf Ruhendstellung erst, wenn ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof oder Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Aufgrund der Breitenwirkung der genannten finanzgerichtlichen Verfahren können die Finanzämter aber angehalten sein, entsprechende Einspruchsverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhend zu stellen, so dass Einspruchsführer gleichermaßen von einer späteren, für sie günstigen Rechtsprechung im eigenen Fall profitieren können.

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zum Thema: Einkommensteuer

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