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Einkommensteuervorauszahlungen: Finanzamt darf auch Beträge für zukünftige Jahre festsetzen Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses: Heisenberg-Stipendium ist steuerfrei Freiwilliges soziales Jahr nach Bachelor: Kindergeldanspruch kann an Erwerbstätigkeitsprüfung scheitern Erbengemeinschaft mit Grundbesitz: Erbteilskauf setzt Spekulationsfrist nicht in Gang Gerichtsverhandlung per Videokonferenz: Prozessbeteiligte müssen genügend Internetbandbreite mitbringen Verspätete Beschwerdebegründung: Prozessbeteiligter muss Eingangsbestätigung kontrollieren Kosten für private Bildungseinrichtung: Zahlungen an einen Förderverein können Schulgeld sein Kindergeld: Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung Fremde Steuerschuld: Kann man die für einen anderen gezahlte Steuer zurückfordern? Steuererklärung: Wenn das Finanzamt die beigefügten Unterlagen nicht beachtet BayLfSt präzisiert: Umsätze in Kindertageseinrichtungen und Schulen Unbürokratische Lösung: Kuchenverkauf an Schulen und Kitas bleibt umsatzsteuerfrei Einkommensteuererklärung 2023: Vorteil aus Gaspreisbremse muss doch nicht versteuert werden Zweitwohnungsteuer: Gemeinsame Arbeitswohnung von Eheleuten ist nicht befreit Antragsveranlagung: Wann sich die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnt Anhängige Musterverfahren: Steuerpflicht für Energiepreispauschale auf dem Prüfstand Photovoltaikanlagen: Einspeisevergütungen setzen Sinkflug fort Pflegepauschbetrag: Pflegepersonen können bis zu 1.800 EUR pro Jahr absetzen Zinsgünstige Darlehen: KfW-Bank fördert wieder klimafreundliche Neubauten

Photovoltaikanlagen: Einspeisevergütungen setzen Sinkflug fort

Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sind zum 01.02.2024 die Einspeisevergütungen für Photovoltaikanlagen um rund 1 % gesunken. Zum 01.08.2024 erfolgt eine weitere Absenkung in etwa gleicher Höhe.

Die neuen und bisherigen Vergütungssätze im Überblick:

Inbetriebnahme Einspeisungsart Leistung bis 10 kWp Leistung ab 10 bis 40 kWp Leistung ab 40 bis 100 kWp
bis 31.01.2024 Teileinspeisung 0,0820 EUR/kWh 0,0710 EUR/kWh 0,0580 EUR/kWh
ab 01.02.2024 0,0811 EUR/kWh 0,0703 EUR/kWh 0,0574 EUR/kWh
ab 01.08.2024 0,0803 EUR/kWh 0,0695 EUR/kWh 0,0568 EUR/kWh
bis 31.01.2024 Volleinspeisung 0,1300 EUR/kWh 0,1090 EUR/kWh 0,1090 EUR/kWh
ab 01.02.2024 0,1287 EUR/kWh 0,1079 EUR/kWh 0,1079 EUR/kWh
ab 01.08.2024 0,1273 EUR/kWh 0,1068 EUR/kWh 0,1068 EUR/kWh

Hinweis: Entscheidend für den Vergütungssatz ist das Datum, zu dem die Anlage in Betrieb genommen wurde. Der zu diesem Zeitpunkt geltende Vergütungssatz kann vom Stromerzeuger dann 20 Jahre lang beansprucht werden. Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses müssen die Vergütungen nicht versteuern, wenn ihre Anlage eine Peak-Leistung von 30 kWp nicht übersteigt. Im Falle von Mehrfamilienhäusern liegt die Grenze für die Steuerfreiheit bei 15 kWp pro Wohneinheit.

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zum Thema: Einkommensteuer

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