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Einkommensteuervorauszahlungen: Finanzamt darf auch Beträge für zukünftige Jahre festsetzen Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses: Heisenberg-Stipendium ist steuerfrei Freiwilliges soziales Jahr nach Bachelor: Kindergeldanspruch kann an Erwerbstätigkeitsprüfung scheitern Erbengemeinschaft mit Grundbesitz: Erbteilskauf setzt Spekulationsfrist nicht in Gang Gerichtsverhandlung per Videokonferenz: Prozessbeteiligte müssen genügend Internetbandbreite mitbringen Verspätete Beschwerdebegründung: Prozessbeteiligter muss Eingangsbestätigung kontrollieren Kosten für private Bildungseinrichtung: Zahlungen an einen Förderverein können Schulgeld sein Kindergeld: Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung Fremde Steuerschuld: Kann man die für einen anderen gezahlte Steuer zurückfordern? Steuererklärung: Wenn das Finanzamt die beigefügten Unterlagen nicht beachtet BayLfSt präzisiert: Umsätze in Kindertageseinrichtungen und Schulen Unbürokratische Lösung: Kuchenverkauf an Schulen und Kitas bleibt umsatzsteuerfrei Einkommensteuererklärung 2023: Vorteil aus Gaspreisbremse muss doch nicht versteuert werden Zweitwohnungsteuer: Gemeinsame Arbeitswohnung von Eheleuten ist nicht befreit Antragsveranlagung: Wann sich die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnt Anhängige Musterverfahren: Steuerpflicht für Energiepreispauschale auf dem Prüfstand Photovoltaikanlagen: Einspeisevergütungen setzen Sinkflug fort Pflegepauschbetrag: Pflegepersonen können bis zu 1.800 EUR pro Jahr absetzen Zinsgünstige Darlehen: KfW-Bank fördert wieder klimafreundliche Neubauten

Fremde Steuerschuld: Kann man die für einen anderen gezahlte Steuer zurückfordern?

An sich ist es ja so, dass jeder seine Steuern selbst zahlt. Es gibt jedoch auch Situationen und Vereinbarungen, aufgrund derer eine andere Person die Steuern übernimmt. Ein Beispiel hierfür ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei der der Arbeitgeber alle anfallenden Steuern übernimmt. Aber wie ist es in solch einem Fall, wenn man die Steuern gezahlt hat und nun das Geld wieder vom Finanzamt zurückhaben möchte? Darüber musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.

Am 24.02.2021 überwies die Klägerin 20.211 EUR an das Finanzamt. Im Verwendungszweck stand: "… EST 2019 B". Da der eigentliche Steuerschuldner B die gleichlautende Steuernummer hatte, ordnete das Finanzamt ihm die Zahlung zu. Mit Schreiben vom 04.06.2021 verlangte die Klägerin die Rückerstattung des Betrags. Es habe sich bei der Zahlung um ein Versehen gehandelt, die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Das Finanzamt lehnte die Erstattung mit Schreiben vom 14.06.2021 ab. Am 18.06.2021 wandte sich die Klägerin noch­mals an das Finanzamt und machte die Rückerstattung geltend. Das Finanzamt wertete dies als Einspruch und wies diesen am 31.01.2022 als unbegründet zurück.

Die Klage auf Erlass eines Erstattungsbescheids vor dem FG war erfolglos. Es bestehe kein Anspruch der Klägerin auf die Erstattung des gezahlten Betrags. Denn die Klägerin sei nicht die Erstattungsberechtigte. Bei der Zahlung auf eine fremde Steuerschuld sei das Innenverhältnis zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten für das Finanzamt irrelevant. Auch eine nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung sowie die Anfechtung durch die Klägerin seien bedeutungslos. Es bestehe auch kein ungeregelter Erstattungsanspruch. Die Zahlung sei daher nicht an die Klägerin zu erstatten.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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