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Anspruch auf gesetzlichen Richter: Sozialrichterin darf in Erprobung an Finanzgerichtsentscheidung mitwirken

Um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz zu wahren, müssen Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt werden. Wirken andere Richter an gerichtlichen Entscheidungen mit, kann das (grundgesetzlich verbriefte) Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sein, so dass ein Verfahrensmangel vorliegt und eine Anfechtung möglich ist.

Ein Kläger aus Hessen war kürzlich nicht mit der Besetzung "seiner" Richterbank beim Hessischen Finanzgericht (FG) einverstanden. Er rügte vor dem Bundesfinanzhof (BFH), dass an dem finanzgerichtlichen Urteil eine Sozialrichterin mitgewirkt hatte. Die Frau war zum Zeitpunkt der Entscheidung an das FG abgeordnet gewesen; nach Ablauf ihrer 18-monatigen Abordnung war sie zur Richterin am Finanzgericht ernannt worden.

Der BFH wies die Beschwerde des Klägers zurück und erklärte, dass das FG vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Zwar müssten Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt werden, bei zwingenden Gründen dürfe von diesem Grundsatz aber abgewichen werden. Ein solcher zwingender Grund liege nach der Rechtsprechung des BVerfG vor, wenn Richter - wie im vorliegenden Fall - zur Eignungserprobung an ein (anderes) Gericht abgeordnet würden.

Hinweis: Wirken abgeordnete Richter aus "fachfremden" Gerichtszweigen während ihrer Erprobung am FG an finanzgerichtlichen Entscheidungen mit, lässt sich somit kein Verfahrensmangel rügen.

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