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Zinsverbilligte Darlehensgewährung: Wie der Zinsvorteil für schenkungssteuerliche Zwecke ermittelt wird Gemischt-freigebige Grundstücksschenkung: Wann die Schenkungsteuer bei vertraglich verankerter Vollzugshemmung entsteht Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft: Kosten für Kunstexpertin und Inventareinlagerung sind absetzbar Schriftsatznachlass: FG muss bei überraschendem Hinweis eine Frist zur Stellungnahme einräumen Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit: Vermutungsregelung greift nur bei expliziter Nennung im Verfassungsschutzbericht Begründung von Urteilen: Finanzgericht kann auf Argumentation des Finanzamts verweisen Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit: Extremistische Körperschaften sind steuerlich nicht begünstigt Cum-Ex-Skandal: Cum-Ex-Angeklagte werden zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt Neue E-Rezepte: Rezeptkosten können durch Kassenbeleg oder Rechnung der Apotheke nachgewiesen werden Sonderausgaben mit Auslandsbezug: BMF veröffentlicht neue Aufteilungsmaßstäbe für Globalbeiträge Eine Frage des berechtigten Interesses: Kann man seine Steuerakten "einfach mal so" einsehen? Steuerzahler aufgepasst: Diese steuerlichen Änderungen sind 2025 in Kraft getreten Neu im laufenden Jahr: Steuerliche Entlastungen für Familien und (kleine) Unternehmen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Wohnsitzmeldung des Kindes ist relevant für getrennt lebende Eltern Firmenjubiläen, Betriebsausflüge & Co.: Was bei Betriebsveranstaltungen steuerlich zu beachten ist Steuerfahndung in NRW: Neues Landesamt in NRW bündelt 1.200 Köpfe im Kampf gegen Finanzkriminalität

Eine Frage des berechtigten Interesses: Kann man seine Steuerakten "einfach mal so" einsehen?

So wie Sie Ihre Unterlagen zur Steuererklärung - wie Bescheide, die Erklärung oder Korrespondenz - aufbewahren, gibt es auch beim Finanzamt eine persönliche Steuerakte. Geht Ihnen beispielsweise ein Bescheid aus Versehen verloren, können Sie beim Finanzamt nach einer Kopie fragen. Aber können Sie einfach so auch den Rest der Aufzeichnungen des Finanzamts einsehen? Muss das Finanzamt Ihnen diese Unterlagen herausgeben? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.

Die Klägerin wurde zusammen mit ihrem Ehemann veranlagt. Dieser verstarb in 2015. Im Jahr 2021 beantragte die Klägerin die Akteneinsicht in die Steuerbescheide, Einsprüche und Korrespondenz der Jahre 2014 bis 2017. Ausschlaggebend hierfür war ihr zufolge ein neuer steuerlicher Vertreter. Das Finanzamt sandte zwar die Steuerbescheide, lehnte jedoch eine Akteneinsicht mit der Begründung ab, dass ein berechtigtes Interesse nicht hinreichend vorgetragen worden sei. Auch die Datenschutz-Grundverordnung begründet keine weitere Verpflichtung des Finanzamts zur Akteneinsicht.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hat die Grenzen des eingeräumten Ermessens erkannt und auch eingehalten. Auch aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt sich kein Recht für die Klägerin auf Akteneinsicht. Das Verfahrensrecht enthält keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Jedoch geht die Rechtsprechung davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Finanzamts zusteht, weil dieses nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren.

Das Gericht kann nur überprüfen, ob das Ermessen durch das Finanzamt zutreffend ausgeübt wurde. Hierbei ist der Ermessensrahmen zu berücksichtigen. Und im Streitfall ist die Entscheidung des Finanzamts nicht zu beanstanden. Es hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht vortragen muss. Dem ist die Klägerin jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen. Der Wechsel des steuerlichen Beraters begründet kein berechtigtes Interesse.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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