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Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit: Vermutungsregelung greift nur bei expliziter Nennung im Verfassungsschutzbericht
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Die Befreiung setzt aber voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und in ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen fördert und nicht dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisationen aufgeführt sind, gilt nach der Abgabenordnung die (widerlegbare) Vermutung, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) greift diese Vermutungsregelung aber nur, wenn die Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht als selbständiges Steuersubjekt ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird.
Geklagt hatte eine selbständige Landesorganisation (Verein), deren Bezeichnung teilweise wortgleich in dem Namen der ebenfalls selbständigen Bundesorganisation enthalten war; der Name der Bundesorganisation enthielt zudem eine Abkürzung. Die Verfassungsschutzberichte eines Landes umfassten Ausführungen zu beiden Organisationen. Der jeweilige Anhang einiger dieser Verfassungsschutzberichte, der extremistische Organisationen aufführte, führte aber nur den wortgleichen Namensteil und die Abkürzung auf.
Das Finanzamt versagte der Landesorganisation daraufhin die Körperschaftsteuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften und argumentierte, dass sie in Verfassungsschutzberichten als extremistisch aufgeführt werde und deshalb die (nicht widerlegte) Vermutung greife, dass sie Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland fördere.
Nachdem das Finanzgericht München (FG) die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, erreichte die Landesorganisation vor dem BFH einen Etappensieg: Die Bundesrichter hoben die Entscheidung auf, verwiesen sie zurück an das FG und erklärten, dass die Steuerbegünstigung aufgrund der Vermutungsregelung nur versagt werden könne, wenn die jeweilige Körperschaft in den Verfassungsschutzberichten eindeutig identifizierbar sei. Hierfür reiche es nicht aus, wenn aus den Berichten - wie im vorliegenden Fall - nicht klar hervorgehe, welche Körperschaft als selbständiges Steuersubjekt gemeint ist. Eine "Konzernbetrachtung" dürfe in diesem Zusammenhang nicht vorgenommen werden.
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