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Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit: Extremistische Körperschaften sind steuerlich nicht begünstigt
Wenn eine Körperschaft gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, stehen ihr vielfältige Steuerbefreiungen und steuerliche Vergünstigungen zu - hervorzuheben sind hier die weitreichenden Befreiungen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Dass der gemeinnützigkeitsrechtliche Status aberkannt werden kann, wenn eine Körperschaft extremistische Tendenzen an den Tag legt, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH). Geklagt hatte ein Verein, der in Verfassungsschutzberichten erwähnt wurde; ab 2009 wurde er zudem im Anhang eines Verfassungsschutzberichts über extremistische Organisationen genannt. Das Finanzamt versagte dem Verein die Steuerbegünstigung bei der Körperschaft- und Umsatzsteuer und verwies auf dessen Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, wenn eine Körperschaft Bestrebungen fördert, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind. In die Prüfung, ob eine Körperschaft derartige extremistische Bestrebungen fördert, darf nach Gerichtsmeinung nicht einbezogen werden, dass die Körperschaft auch Tätigkeiten ausübt, die dem Gemeinwohl dienen. Eine Abwägung zwischen diesen verschiedenen Tätigkeiten ist nicht vorzunehmen, da die Förderung verfassungswidriger Bestrebungen keine Förderung der Allgemeinheit ist.
Hinweis: Der BFH bestätigte damit seine ständige Rechtsprechung und hob das vorinstanzliche Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) auf, das der Klage zunächst stattgegeben und eine Abwägung zwischen den einzelnen Tätigkeiten des Vereins vorgenommen hatte. Das FG muss die Sache nun in einem zweiten Rechtsgang neu würdigen und die Anhaltspunkte, die für die Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen, unter Berücksichtigung der Ziele und Methoden einer Körperschaft sowie etwaiger organisatorischer, personeller, strategischer und ideologischer Verbindungen zu anderen Gruppierungen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern, berücksichtigen.
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